2011/152/EU: Beschluss der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/22/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1290)
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Article 11 Durchführungsaufträge
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten. Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“
Article 26 Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen
1 Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 39 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang 8 von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.
2 Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang 9 von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“
Article 37 Elektronischer Austausch von Unterlagen
Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“
Article 2
1 Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.
2 Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung.
3 Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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