Beschluss 2011/169/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“
„(1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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