2011/199/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3 Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
Article 2
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions