2011/250/EU: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
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Article 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (im Folgenden „das Protokoll“) wird, vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Protokolls , im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen und folgende Erklärung abzugeben: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.“
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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