2011/255/EU: Beschluss des Rates vom 11. April 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (das „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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