2011/284/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2011 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3107) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, durch die gewährleistet wird, dass das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Article 2
Die Konformität der in Anhang II aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Article 3
Das gewählte Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den betreffenden technischen Spezifikationen angegeben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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