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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2011/318/GASP des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

CELEX
32011D0318
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-31
In force since
2011-03-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Rahmenabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 1 ) .

Article 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung

1 (1) Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermitteln die Vereinigten Staaten, sobald sie sich für eine Beteiligung entschieden haben, der Europäischen Union Informationen über den von ihnen vorgeschlagenen Beitrag zu der Operation. Mit ihrer Entscheidung, sich an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zu beteiligen, bringen die Vereinigten Staaten ihr Einverständnis zum Ausdruck, sich an die Bestimmungen des Beschlusses des Rates zur Durchführung der betreffenden EU-Operation („Ratsbeschluss“) zu halten.

2 (2) Zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten finden Konsultationen über den vorgeschlagenen Beitrag der Vereinigten Staaten einschließlich des möglichen Beitrags zum Verwaltungshaushalt der Operation statt; sofern eine Beteiligung vereinbart wird, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger diesbezüglicher Durchführungsvereinbarungen, die die Vertragsparteien eingegangen sind.

3 (3) Der Beitrag der Vereinigten Staaten zu EU-Krisenbewältigungsoperationen lässt die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union unberührt und präjudiziert nicht den Umstand, dass die Vereinigten Staaten über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheiden.

4 (4) Die Europäische Union unterrichtet die Vereinigten Staaten vorab über jeglichen Beschluss, den in Absatz 1 genannten Ratsbeschluss zu ändern oder diesbezügliche Durchführungsmaßnahmen zu erlassen oder zu ändern.

5 (5) Die Vereinigten Staaten können ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation jederzeit aus eigener Initiative oder auf Antrag der EU nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise widerrufen.

Article 2 Geltungsbereich

1 (1) Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren, gilt dieses Abkommen nur für EU-Krisenbewältigungsoperationen, zu denen die Vereinigten Staaten nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens einen Beitrag leisten; bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Vereinigten Staaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen werden durch das vorliegende Abkommen nicht berührt.

2 (2) Dieses Abkommen betrifft nur Beiträge der Vereinigten Staaten in Form von zivilen Kräften, Einheiten und Mitteln zu EU-Krisenbewältungsoperationen („US-Kontingent“).

Article 3 Status des Personals und der Einheiten

1 (1) Der Status des einer EU-Krisenbewältigungsoperation zugewiesenen US-Kontingents und insbesondere dessen Vorrechte und Immunitäten werden in dem Abkommen über den Status der Mission („Statusabkommen“) geregelt, das zwischen der EU und dem Staat, in dem die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde, wobei Folgendes vorausgesetzt wird: a) Die Vereinigten Staaten erhalten Gelegenheit zur Prüfung des Statusabkommens, bevor sie über ihre Beteiligung an der Operation entscheiden, und b) ist zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Prüfung zu erfolgen hätte, kein Statusabkommen geschlossen, konsultieren die Vertragsparteien einander und verständigen sich auf eine geeignete alternative Vereinbarung über den Status des US-Kontingents, bevor dieses entsandt wird, unbeschadet der Gesamtverantwortung der EU für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Gastland über den Status des EU-Personals und der EU-Einheiten.

2 (2) Der Status eines US-Kontingents, das in Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Lands (oder der Länder) Dienst tut, in dem (in denen) die Operation stattfindet, wird gegebenenfalls durch Vereinbarungen zwischen den Hauptquartieren und Führungselementen des betreffenden Staates (der betreffenden Staaten) und den Vereinigten Staaten geregelt.

3 (3) Soweit es ihre eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen, haben die Vereinigten Staaten das Recht, die Gerichtsbarkeit über ihr abgestelltes Personal in dem Land, in dem die Operation eingeleitet wird, auszuüben.

4 (4) Die Vereinigten Staaten sind im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften für Schadenersatzansprüche in Verbindung mit ihrer Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation verantwortlich, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Diese Bestimmung stellt keinen Verzicht auf die Staatenimmunität der Vereinigten Staaten dar. Dieses Abkommen bezweckt nicht, eine gerichtliche Zuständigkeit, wo eine solche nicht bereits gegeben ist, oder einen Rechtsanspruch vor einem solchen Gericht gegen die Vereinigten Staaten zu begründen.

5 (5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche (mit Ausnahme vertraglicher Forderungen) wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Personals einer Vertragspartei zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod in Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

6 (6) Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den gegenseitigen Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber allen EU-Mitgliedstaaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Vereinigten Staaten teilnehmen.

7 (7) Die EU verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Vereinigten Staaten an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Article 4 Verschlusssachen

Das am 30. April 2007 in Washington zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union geschlossene Abkommen über die Sicherheit von Verschlusssachen findet im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsoperationen Anwendung.

Article 5 Beteiligung an der Operation

1 (1) Die Vereinigten Staaten sind bestrebt, mittels spezifischer Anweisungen sicherzustellen, dass das im Rahmen ihrer Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen zur Verfügung gestellte Personal („zugewiesenes Personal“) seinem Auftrag so nachkommt, dass es dem in Artikel 1 genannten Ratsbeschluss, dem Einsatzplan und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen gerecht wird und diese uneingeschränkt unterstützt.

2 (2) Die Vereinigten Staaten führen mit der EU rechtzeitig Konsultationen über jede Änderung ihres Beitrags zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation im Rahmen dieses Abkommens.

3 (3) Die medizinische Tauglichkeit des zugewiesenen Personals wird angemessen bescheinigt; das Personal erhält eine Abschrift der Bescheinigung, die auf Nachfrage den verantwortlichen Stellen der EU vorzulegen ist.

Article 6 Befehlskette

1 (1) Während der Dauer des Einsatzes hat der Befehlshaber oder Leiter der EU-Mission die Befehlsgewalt inne und leitet die Tätigkeiten des zugewiesenen Personals und der zugewiesenen Einheiten.

2 (2) Das zugewiesene Personal und die zugewiesenen Einheiten stehen weiterhin unter der Gesamtverantwortung der Vereinigten Staaten.

3 (3) Die Vereinigten Staaten sind bestrebt, mittels spezifischer Anweisungen sicherzustellen, dass das zugewiesene Personal — unter Leitung und Führung des Befehlshabers oder Leiters der EU-Mission — seine Aufgaben so erfüllt und sich so verhält, dass dies in vollem Einklang mit den Zielen der Operation steht.

4 (4) Die Vereinigten Staaten haben bei der laufenden Durchführung der EU-Krisenbewältigungsoperation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5 (5) Der Befehlshaber oder Leiter der EU-Mission übt die disziplinarische Gesamtaufsicht über das zugewiesene Personal aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von den Vereinigten Staaten ergriffen.

6 (6) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der betreffenden EU-Krisenbewältigungsoperation ernennen die Vereinigten Staaten einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

7 (7) Der Beschluss über die Beendigung einer Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation mit den Vereinigten Staaten gefasst, sofern diese zu dem Zeitpunkt, zu dem ein solcher Beschluss in Erwägung gezogen wird, noch einen Beitrag zu der EU-Krisenbewältigungsoperation leisten.

Article 7 Finanzaspekte

1 (1) Die Vereinigten Staaten tragen alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

2 (2) Die Europäische Union nimmt die Vereinigten Staaten von der Leistung finanzieller Beiträge zum Verwaltungshaushalt einer EU-Krisenbewältigungsoperation aus, wenn sie die Feststellung trifft, dass die Vereinigten Staaten einen umfangreichen Beitrag leisten. Den Vereinigten Staaten wird die Entscheidung der EU hinsichtlich der finanziellen Beiträge zum Verwaltungshaushalt zum Zeitpunkt der Konsultationen nach Artikel 1 Absatz 2 bekannt gegeben.

3 (3) Die Beteiligung der Vereinigten Staaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen im Rahmen dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab.

Article 8 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen, finanziellen und administrativen Vereinbarungen werden von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union unterzeichnet.

Article 9 Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Article 10 Inkrafttreten und Beendigung

1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2 (2) Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

3 (3) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft.

4 (4) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

5 (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei binnen sechs Monaten kündigen.

Relations

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Versions

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