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Seqlense EUR-Lex

2011/326/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

CELEX
32011D0326
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-05-30
In force since
2011-05-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Es muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die inländischen Banken für den Bedarfsfall über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen, damit sie für die gesamte Dauer des finanziellen Beistands der EU die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestanforderung von 10,5 % des Kernkapitals („Tier 1“) erfüllen und gleichzeitig ihren Fremdkapitalanteil bis Ende 2013 in Richtung der für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzten Zielvorgabe von 122,5 % absenken.“ 2. Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz angefügt: „In Absprache mit der Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2012 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,6 Mrd. EUR zu erreichen.“ b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen Haushaltsstrategie und zur Stärkung des Haushaltsrahmens. Irland führt eine Haushaltsregel ein, wonach alle unplanmäßigen Mehreinnahmen in den Jahren 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese um. Irland setzt einen Haushaltsbeirat ein, der die staatliche Haushaltslage und die Haushaltsprognosen einer unabhängigen Bewertung unterzieht. Irland verabschiedet ein Gesetz über die finanzpolitische Verantwortung, das für jeden Bereich einen mittelfristigen Ausgabenrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen vorsieht. Dies sollte unter Berücksichtigung etwaiger überarbeiteter Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung auf Unionsebene und auf der Grundlage der bereits umgesetzten Reformen erfolgen.“ c) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für die bei Irish Life & Permanent erwartete Veräußerung von Aktiva) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekannt gegebenen Ergebnisse der PLAR und PCAR 2011.“ d) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Steigerung des Wettbewerbs auf offenen Märkten. Dazu wird die Gesetzgebung reformiert, um für eine glaubwürdigere Abschreckung zu sorgen, indem für Verstöße gegen das irische Wettbewerbsrecht und die Artikel 101 und 102 des Vertrags wirksame Sanktionen vorgesehen werden und eine effiziente Funktionsweise der Wettbewerbsbehörde garantiert wird. Zusätzlich dazu werden die Behörden während der Dauer des Programms gewährleisten, dass keine weiteren Freistellungen von den Wettbewerbsvorschriften gewährt werden, es sei denn, diese stehen voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Beistandsprogramms der Europäischen Union und den Erfordernissen der Wirtschaft.“ e) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „n) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgabe, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzt wurde; o) Erstellung eines Plans zur Sicherung von Solvenz und Überlebensfähigkeit unterkapitalisierter Institute im Genossenschaftsbankensektor, unter anderem indem der irischen Zentralbank die erforderlichen Befugnisse zur Förderung eines höheren Grades der Konsolidierung in diesem Sektor übertragen werden, die — soweit sinnvoll — durch Fusionen und — soweit gerechtfertigt — mit finanzieller Unterstützung der Regierung herbeigeführt werden kann; p) Vorlage einer Rechtsvorschrift im Oireachtas, die die Genossenschaftsbanken durch einen gestärkten Rechtsrahmen, der unter anderem eine wirksamere Steuerung und wirksamere Rechtsvorschriften vorsieht, unterstützen soll.“ 3. Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der folgende Satz angefügt: „In Absprache mit der Europäischen Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2013 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,1 Mrd. EUR zu erreichen.“ b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgaben, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis festgelegt wurden.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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