Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

CELEX
32011D0351
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-07
In force since
2011-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die diesem beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls, seiner Schlussakte und der dazugehörigen Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen: „Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ in dem Protokoll sowie in dem Abkommen, wo dies sinnentsprechend ist, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions