2011/358/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 2
1 Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen: a) alle mehr als 72 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die notgeschlachtet werden oder die bei der Schlachttieruntersuchung erwähnenswerte Symptome zeigen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) alle mehr als 48 Monate alten Tiere nach Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der genannten Verordnung, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht i) gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission zur Beseitigung getötet wurden, ii) im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden, iii) für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
2 Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, bei den dort genannten Teilpopulationen jährlich nur die Mindestzahl an Proben zu testen.
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2011.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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