2011/431/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4852)
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss sieht eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2015 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2016 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage eines Preises von maximal 2500 EUR pro Schiff berechnet.
3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Unbeschadet des Absatzes 4 wird die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 3000 EUR pro Schiff berechnet.
3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.
4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4500 EUR pro Schiff berechnet.
Article 7 Pilotvorhaben
Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 8 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat
Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie die Höchstbeteiligung der Europäischen Union je Mitgliedstaat belaufen sich auf folgende Beträge: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante AusgabenAusgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten VorhabenHöchstbetrag der EU-BeteiligungBelgien1362000212000190800Bulgarien792515368648318Zypern555000130000105000Dänemark865775050574154546308Deutschland296750017715001575950Estland459584448280400140Irland5544800034050002824500Griechenland715000041000003690000Spanien1351154890751801675Frankreich714592065919204906008Italien2501200055900003367000Lettland140885140885126796Litauen360966149887134899Malta1596939788586497Niederlande932500632500569250Polen381565338686304817Portugal566115217580791582271Rumänien59700013600094000Slowenien597800591400531900Finnland247000020550001729500Schweden657433538470333284814Vereinigtes Königreich811973349165414327317Gesamtbetrag1361837884291444735227760
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
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