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2011/483/GASP: Beschluss 2011/483/GASP des Rates vom 28. Juli 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

CELEX
32011D0483
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-28
In force since
2011-07-28
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Um weiterhin einen Beitrag zur Stärkung der somalischen Übergangs-Bundesregierung als funktionierende, im Interesse der somalischen Bürger handelnde Regierung zu leisten, trägt eine militärische Ausbildungsmission der EU („EUTM Somalia“) durch die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die nationalen Sicherheitskräfte zum Ausbau des somalischen Sicherheitssektors bei. Ausbildungsschwerpunkt werden Fähigkeiten im Bereich der Führung und der spezialisierten Fähigkeiten sowie die eigenen Ausbildungskapazitäten der somalischen Sicherheitskräfte sein, wobei die Ausbildungsexpertise der EU an die lokalen Akteure weitergegeben wird. Die EUTM Somalia wird weiterhin in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen, der AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda, und entsprechend den beschlossenen Bedürfnissen der Übergangs-Bundesregierung tätig.

2 Die militärischen Ausbildungsmaßnahmen, die die EU zu diesem Zweck durchführt, finden gemäß dem politischen Ziel der EU-Mission als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, wie es in dem vom Rat am20. Juli 2011 gebilligten überarbeiteten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist, weiterhin hauptsächlich in Uganda statt. Einige Komponenten der EUTM Somalia werden auch in Nairobi und Brüssel stationiert.“

„(1 Oberst Michael BEARY wird mit Wirkung vom 9. August 2011 zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.“

„(2 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.“

„(3 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum ab 9. August 2011. Der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.“

„(2 Die EU-Militärmission wird 2012 nach zwei Ausbildungsphasen von jeweils sechs Monaten und nach Rückverlegung der EU-Einheiten und des EU-Personals nach Europa beendet.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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