2011/517/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. August 2011 über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6003) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Aserbaidschan wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Zeugniserteilung anerkannt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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