Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) wird vorbehaltlich des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss angefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Kooperationsvereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 1 ) .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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