2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)
Text
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Article 1
Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998 gewährte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
1 Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 197/202 vom 25. September 2002 und der in Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vom 7. Oktober 2003 festgelegten Übergangsregelung gewährte staatliche Beihilfe ist unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass Portugal den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe erstattet, der der zwischen dem Beginn der Erhebung der in der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgabe und dem letzten Erhebungstag dieser Abgabe vor dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde.
2 Portugal muss daher zusichern, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, fordern. Diese Erstattungsanträge müssen innerhalb einer auf Grundlage des nationalen Rechts festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses beträgt, eingereicht werden; Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum die finanzielle Gleichwertigkeit zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugutekommen, feststellen; die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist ; die portugiesischen Behörden müssen alle von den Steuerpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise über die Höhe des Anteils der auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Abgabe akzeptieren; die Erstattungsansprüche dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf den Abgabenanteil, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse anfällt und für die Finanzierung des Teils der Beihilfe, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, bestimmt ist. Sie verzichten außerdem auf eventuell anfallende Verzugszinsen auf diesen Anteil; Portugal ist verpflichtet, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe mit ähnlicher Zielstellung für solche Erzeugnisse, für die in Portugal eine Abgabe erhoben wurde, festgesetzt haben sollte, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen, den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Steuerpflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.
Article 3
Portugal muss der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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