2011/722/: Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern
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Article 1
Der Standpunkt, der von der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung der Liste mit 15 Personen, die als Schiedsrichter fungieren sollen, zu vertreten ist, beruht auf den diesem Beschluss beigefügten, im Entwurf vorliegenden Beschlüssen des Handelsausschusses.
Article 2
Die Delegation der EU-Vertragspartei im Handelsausschuss setzt sich gemäß der im Vertrag festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen, die jeweils im Rahmen ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Zuständigkeiten handeln.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird, wie im Anhang niedergelegt, festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Article 1 Zusammensetzung und Vorsitz
1 Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 15.1 des Abkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.
2 Wie in Artikel 15.1 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern Koreas andererseits zusammen.
3 Der Vorsitz im Handelsausschuss wird vom Handelsminister Koreas und dem für den Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich wie in Artikel 15.1 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.
Article 2 Vertretung
1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.
2 Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Handelsausschusses vor der Sitzung, an der er beziehungsweise sie vertreten werden soll, den Namen seines beziehungsweise ihres Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.
Article 3 Sitzungen
1 Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt.
2 Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen.
3 Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.
Article 4 Delegation
Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Handelsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.
Article 5 Beobachter
Der Handelsausschuss kann beschließen, Beobachter ad hoc einzuladen.
Article 6 Sekretariat
Die von den Vertragsparteien nach Artikel 15.6 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.
Article 7 Unterlagen
Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese Unterlagen vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.
Article 8 Schriftverkehr
1 Der an die Vorsitzenden des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Mitglieder des Ausschusses übermittelt.
2 Der von den Vorsitzenden des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Handelsausschusses verteilt.
Article 9 Tagesordnung
1 Das Sekretariat des Handelsausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern des Handelsausschusses sowie dessen Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
2 Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag zur Aufnahme in die Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.
3 Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
4 Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können einvernehmlich Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.
5 Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können einvernehmlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 10 Protokoll
1 Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt normalerweise binnen 21 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf jeder Sitzung an.
2 Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung jedes einzelnen Tagesordnungspunktes, gegebenenfalls unter Angabe: a) der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, um deren Aufnahme in das Protokoll ein Mitglied des Handelsausschusses ersucht hat, und c) der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.
3 Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.
4 Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung dieser beurkundeten Dokumente zu. Den Mitgliedern des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.
Article 11 Berichte
Wie in Artikel 15.1 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen, erstattet der Handelsausschuss in jeder ordentlichen Sitzung des mit dem Rahmenabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.
Article 12 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Wie in Artikel 15.4 des Abkommens vorgesehen, erlässt der Handelsausschuss Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
2 Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Handelsausschusses.
3 In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Abkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen zu erlassen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
4 Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden beurkundet, indem zwei Originalausfertigungen von den Vorsitzenden des Handelsausschusses unterzeichnet werden.
Article 13 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
1 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.
2 Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften als vertraulich angesehen werden, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 15.1 Absatz 7 des Abkommens vorgesehen.
3 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Article 14 Kosten
1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Postdienstleistungen und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.
2 Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
Article 15 Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen
1 Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den unter seiner Schirmherrschaft eingesetzten Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen unterstützt.
2 Der Handelsausschuss wird über die von jedem Sonderausschuss und jeder Arbeitsgruppe benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen einschließlich E-Mails, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen versandt werden und die Durchführung des Abkommens betreffen, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.
3 Der Handelsausschuss erhält in jeder ordentlichen Sitzung von den einzelnen Sonderausschüssen und Arbeitsgruppen Berichte über ihre Tätigkeiten.
4 Jeder Sonderausschuss und jede Arbeitsgruppe können sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Handelsausschuss vorgelegt wird.
Article 1
Die Liste mit den 15 Schiedsrichtern ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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