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Seqlense EUR-Lex

2011/779/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. November 2011 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8359)

CELEX
32011D0779
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-25
In force since
2011-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2015 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2016 aufgehoben.

Article 3 Neue Technologien und IT-Netze

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

2 Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Article 4 Automatische Ortungsgeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

2 Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage eines Preises von maximal 2500 EUR pro Schiff berechnet.

3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen rationellen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

2 Unbeschadet Absatz 4 wird die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 3000 EUR pro Schiff berechnet.

3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4500 EUR pro Schiff berechnet.

Article 7 Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Article 8 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie die Höchstbeteiligung der Europäischen Union je Mitgliedstaat belaufen sich auf folgende Beträge: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante AusgabenAusgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten VorhabenHöchstbetrag der EU-BeteiligungBulgarien147254147254132530Zypern259000255000229500Dänemark215979814085641267708Deutschland6792280137480123732Irland51610000250000225000Griechenland2133500590000455000Spanien418269722649772038480Italien401000011400001026000Lettland140944140944126850Litauen207200135313121782Malta270664191486130313Niederlande30000000Polen386324385360343623Portugal284392123952002155680Rumänien5890008500076500Finnland1000000870000635000Vereinigtes Königreich286241513493251214392Gesamtbetrag798949981174590410302090

Article 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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