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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 11. August 2011 über die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ , zur Regelung ihrer Arbeitsweise und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/791/EG Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0812(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-08-11
In force since
2011-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ („die Gruppe“)

1 Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: a) den Mitgliedstaaten, insbesondere deren zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010; b) der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“); c) dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO-Gas“); d) dem Sekretariat der Energiegemeinschaft; e) dem Verband Gas Infrastructure Europe (GIE) als Interessenverband der Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber; f) Eurogas; g) dem internationalen Verband der Öl- und Gasproduzenten (OGP); h) der europäischen Vereinigung der Strom- und Gashändler (EFET); i) dem internationalen Verband der industriellen Energieverbraucher (IFIEC Europe); j) Eurelectric; k) dem Europäischen Verbraucherverband (BEUC); l) Euroheat & Power.

2 Jedes Mitglied ernennt maximal zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe. Mindestens einer der von den Mitgliedstaaten ernannten ständigen Vertreter stammt von der zuständigen Behörde. Einer der von der Agentur ernannten ständigen Vertreter fungiert als Direktor. Einer der von ENTSO-Gas ernannten ständigen Vertreter fungiert als Generalsekretär. Einer der von den Interessenverbänden der Industrie und der Verbraucher ernannten ständigen Vertreter fungiert als Geschäftsführer oder Generalsekretär.

3 Falls es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine nationale Regulierungsbehörde handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ausreichender Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der nationalen Regulierungsbehörde zu den Tätigkeiten der Gruppe erfolgt.

4 Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Gruppe die Teilnahme daran auf die Vertreter der zuständigen Behörden und der Mitgliedstaaten beschränken.

5 Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen kann die Kommission auf Antrag von Mitgliedern der Gruppe mehr als zwei Vertreter ihrer zuständigen Behörden oder sonstigen Verbände für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe ernennen.

6 Die Namen der Mitglieder sowie die Namen der ständigen Vertreter der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder der Gruppe werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht .

7 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Article 2 Aufgaben der Gruppe

1 Die Gruppe wird eingesetzt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können. Die Gruppe wird konsultiert und sie unterstützt die Kommission insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Fragen: a) Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation; b) sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind; c) bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen; d) Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden; e) nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung; f) Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen; g) Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind, und mit anderen Drittländern; h) Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

2 Wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegt, beruft die Kommission die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft.

Article 3 Arbeitsweise

1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission („der Vorsitzende“).

2 Wie in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegt, beruft die Kommission die Gruppe regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahrt.

3 Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

4 Der Vorsitzende kann Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis mitzuwirken. Darüber hinaus kann der Vorsitzende anderen Einzelpersonen oder Organisationen den Status eines Ad-hoc-Beobachters oder eines ständigen Beobachters erteilen, wenn diese einen signifikanten Beitrag zu den Aktivitäten der Gruppe leisten können.

5 Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission oder einem anderen Mitglied der Gruppe als vertraulich eingestuft werden. Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet . Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

6 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden, wenn die zu erörternden Angelegenheiten sie unmittelbar betreffen.

7 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Standardgeschäftsordnung.

8 Unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels stellt die Kommission den Mitgliedern der Gruppe alle relevanten Arbeitsunterlagen über eine Plattform für die Kooperation mit Partnern der Europäischen Union (CIRCA-Website) zur Verfügung und veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website.

Article 4 Sitzungskosten

1 Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

2 Die Kommission erstattet die Reisekosten für einen Vertreter eines Mitgliedstaats oder dessen zuständiger Behörde. Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 5 Aufhebung

Der Beschluss 2006/791/EG wird aufgehoben.

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