2011/831/EU: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011 über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury für die Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel durch den Rat
Text
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Article 1
Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten werden zur Einreichung von Vorschlägen von Bewerbern aufgefordert, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Verfahren ist freiwillig. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen Bewerber vorschlagen. Um geografische Ausgewogenheit zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die über Experten verfügen, die vom Rat für den vorangegangenen Zeitraum ernannt wurden, von der Teilnahme ausgeschlossen.
2 Bewerbungen müssen in schriftlicher Form eingereicht werden und eindeutig belegen, dass der jeweilige Bewerber ein unabhängiger Experte ist, der über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in den für die Ziele der Maßnahme relevanten Bereichen verfügt und sich für die Arbeit in der europäischen Jury gemäß den in Teil 1 des Anhangs vorgesehenen Anforderungen einsetzt. Diese Bewerbungen müssen auch eine ordnungsgemäß unterzeichnete Erklärung gemäß Teil 2 des Anhangs enthalten.
3 In den Bewerbungen wird für jeden Bewerber eine der folgenden Kategorien von Fachkenntnissen als Hauptkategorie angegeben: europäische Geschichte und Kulturen, Bildung und Jugend, Kulturmanagement, einschließlich der Dimension des Kulturerbes, Kommunikation und Tourismus.
4 Es wird eine Auslosung unter den Bewerbungen durchgeführt, die von dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates im Hinblick auf die Auswahl eines Bewerbers in jeder der in Absatz 3 genannten vier Kategorien bestätigt wurden. Der erste Name, der für jede Kategorie ausgelost wird, gilt als ausgewählt. Diese Auswahl wird im weiteren Verlauf vom Rat gebilligt.
5 Gibt es in einer oder mehreren Kategorien keine Bewerber, so wird bzw. werden ein oder mehrere zusätzliche Bewerber in den Kategorien mit den meisten Bewerbern ausgelost. Gibt es in einer Kategorie nur einen Bewerber, so gilt dieser Bewerber ohne Auslosung als ausgewählt.
6 Ist ein Mitglied der europäischen Jury nicht in der Lage, sein Amt wahrzunehmen, so ernennt der Mitgliedstaat, der dieses Mitglied ernannt hat, so rasch wie möglich ein Ersatzmitglied. Dabei sind die Anforderungen gemäß den Teilen 1 und 2 des Anhangs zu erfüllen; die Ernennung gilt für die verbleibende Amtszeit des Mitglieds.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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