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Seqlense EUR-Lex

2011/868/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9243)

CELEX
32011D0868
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-19
In force since
2011-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und von der Kommission geprüften Unterlagen wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Europäischen Union für das Jahr 2011 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Italien, Zypern, Malta, die Niederlande und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Tilgungs- oder Eindämmungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt.

Article 2

Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 15006869,89 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Europäischen Union für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Article 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Europäischen Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 10 und Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Relations

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