Entscheidung der Kommission vom 02/02/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6055 - STRABAG SE / EW4E GROUP / BMG JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 2.2.2011 SG-Greffe(2011) /1732/1733 K(2011) 712 endgültig NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder Betr.: Sache COMP/M.6055 - STRABAG SE/ EW4E GROUP/ BMG JV Anmeldung vom 04.01.2011 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 007 vom 12.01.2011, S. 7 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 04.01.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen STRABAG AG (Österreich), das von der STRABAG SE (Österreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen EW4E GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe GDF SUEZ S.A. (Frankreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen BMG GmbH (Österreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – STRABAG AG: in allen Bereichen der Bauindustrie in Österreich, insbesondere in Hoch- und Ingenieurbau sowie Verkehrswegebau, Tunnelbau und Projektmanagement; – EW4E GmbH: Energiemanagement, Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Energiehandel sowie Beratungsdienstleistungen bei Bau und Betrieb entsprechender Anlagen; – BMG: Verbrennung von nicht-gefährlichem Klärschlamm. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstaben a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.