Entscheidung der Kommission vom 23/06/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6183 - MAHLE / BEHR ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, 23.6.2011 VERÖFFENTLICHE VERSION In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet.
Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN K(2011) 4656 An die Anmelder: Sache COMP/M.6183 – Mahle/Behr Beschluss der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 17. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Mahle GmbH („Mahle“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung eine Kontrollbeteiligung an Behr GmbH & Co.
KG („Behr“, Deutschland) [2] . Mahle und Behr werden im Folgenden gemeinsam als die „Beteiligten“ bezeichnet. I. DIE BETEILIGTEN 2. Mahle ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten und Systemen für die Kraftfahrzeug und Motorenindustrie tätig. Mahle zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Kolbensystemen, Zylinderkomponenten, Ventiltriebsystemen sowie Luft- und Flüssigkeitmanagement-Systemen. 3. Behr ist in der Herstellung und im Vertrieb von Grundausstattungsteilen für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge tätig, insbesondere in der Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Komplettsystemen für die Motorkühlung und Klimatisierung von Kraftfahrzeugen.
Mehrheitseigentümer von Behr ist derzeit die Familie Behr, die das Unternehmen kontrolliert. Mahle hält eine Minderheitsbeteiligung an Behr. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS 4. Am 23. Juli 2010 unterzeichneten Mahle und die BehrGesellschafter einen Beteiligungsvertrag über die Übernahme von Behr durch Mahle in mehreren Schritten. 5. 2010 erwarb Mahle durch den Kauf von Anteilen eine Kontrollbeteiligung an der unabhängigen BehrTochtergesellschaft Behr Industry GmbH & Co. KG. Das Gemeinschaftsunternehmen, in dem in erster Linie die „OffHighway“Geschäftstätigkeiten der Beteiligten zusammengeführt wurden, wurde von der Kommission genehmigt [3] .
6. Im Januar 2011 erwarb Mahle eine Beteiligung von 36,85 % an Behr und erhielt das Recht auf Benennung zweier der sechs Aufsichtsratsmitglieder und ein Vetorecht zum Schutz seiner Rechte als Minderheitsgesellschafter. Ferner wurde ein ehemaliger Mitarbeiter von Mahle zum Hauptgeschäftsführer (CEO) von Behr ernannt. Der Hauptgeschäftsführer ist insbesondere für die strategische Unternehmensplanung zuständig. Der Erwerb wurde von den zuständigen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden Deutschlands, Österreichs, Brasiliens, Mexikos und Südkoreas freigegeben. 7. Der Beteiligungsvertrag sieht eine CallOption für Mahle vor, über die Mahle seine Beteiligung an Behr auf [50-60] % erhöhen kann („CallOption“).
Die CallOption darf erst ab dem […] ausgeübt werden. Im Rahmen eines weiteren optionalen Schrittes ist Mahle ferner berechtigt, ab […] jährlich weitere [5-10]% der BehrAnteile zu erwerben. 8. Die in Rede stehende Anmeldung betrifft weitere Rechte, die Behr Mahle zu gewähren beabsichtigt und die es Mahle ermöglichen, einen bestimmenden Einfluss auf Behr auszuüben. Der Aufsichtsrat von Behr beschloss am 8. April 2011, Mahle ein Vetorecht hinsichtlich der Bestellung von Geschäftsführern einzuräumen. Das Vetorecht soll bis zum […] befristet sein, da die Beteiligten davon ausgehen, dass Mahle die CallOption bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt und somit zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung von [50-60] % an Behr erworben haben wird.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass Mahle die CallOption nicht ausüben sollte, kann das Vetorecht vom BehrAufsichtsrat verlängert werden. Neben dem Vetorecht haben die BehrGesellschafter auch beschlossen, einen derzeitigen Mitarbeiter von Mahle zu dem für die Finanzplanung zuständigen Finanzgeschäftsführer (CFO) von Behr und einen zweiten zum Leiter für Personalfragen von Behr zu ernennen. 9. Die Gewährung dieser Rechte begründet den Erwerb der anteiligen Kontrolle von Mahle und der Behr Familie über Behr nach Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. III. EU-WEITE BEDEUTUNG 10. Die Beteiligten haben zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 5 000 Mio.
EUR [4] (Mahle: […] EUR, Behr: […] EUR). Jedes dieser Unternehmen erwirtschaftet in der Europäischen Union einen Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Mahle: […] EUR, Behr: […] EUR), keines jedoch mehr als zwei Drittel seines EUweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben ist daher ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 11. Behr stellt Komponenten und Systeme für die Motorkühlung und Klimatisierung für „OnHighway“Anwendungen her (d. h. Straßenfahrzeuge wie Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).
Mahle produziert Komponenten und Systeme für Verbrennungsmotoren. Mahle ist weder im Bereich Motorkühlung noch im Bereich Klimatisierung tätig. 12. Ein horizontal betroffener Markt besteht lediglich hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten der Beteiligten hinsichtlich ÖlWasserWärmetauschern für „OnHighway“Fahrzeuge. Was vertikale Beziehungen angeht, so werden Thermostate und ÖlWasserWärmetauscher (vom Hersteller Behr) u. a. in Ölfiltermodulen (Hersteller Mahle) eingesetzt. Sachlich und räumlich relevante Märkte 13. Nach Auffassung der Beteiligten gibt es getrennte Märkte für jede Komponente der Kühl- und Klimatisierungssysteme, wie ÖlWasserWärmetauscher, Thermostate und Ölfiltermodule.
Ferner müsse zwischen ÖlWasserWärmetauschern für „Offhighway“Anwendungen (z. B. Schienenfahrzeuge, Schiffe) und für „Onhighway“Anwendungen unterschieden werden. Gründe dafür seien unter anderem Unterschiede in Bezug auf Kundenstruktur, Produktionsprozess, technische Anforderungen, Zertifizierungen und Nebendienstleistungen. 14. Im Rahmen des vorangegangenen Beschlusses M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry bestätigte die Marktuntersuchung der Kommission, dass die verschiedenen Komponenten von Kühl und Klimatisierungssystemen getrennte Märkte darstellen [5] . Ferner legte sie nahe, dass zwischen „Offhighway“ und „Onhighway“Anwendungen unterschieden werden kann [6] .
Die genaue Marktabgrenzung wurde jedoch offen gelassen, da das Vorhaben bei keiner der möglichen Marktabgrenzung Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. 15. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses kann die genaue Definition der relevanten Märkte offen bleiben, da das angemeldete Vorhaben prima facie bei keiner der möglichen Marktabgrenzung wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft. 16. Nach Angaben der Beteiligten umfasst der räumlich relevante Markt für Kühl- und Klimatisierungssysteme oder -komponenten mindestens den EWR. Diese Abgrenzung steht im Einklang mit Beschlüssen der Kommission bezüglich vergleichbarer Komponenten und Systemmärkte, im Besonderen mit dem vorangegangenen Beschluss M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry, und es gibt keine Anzeichen, die eine Änderung der dort getroffenen räumlichen Marktabgrenzung nötig machen würden [7] .
Vorläufige wettbewerbsrechtliche Würdigung Horizontal betroffene Märkte: ÖlWasserWärmetauscher 17. Nach Angaben der Beteiligten [8] liegt ihr Anteil am EWR-Markt für ÖlWasserWärmetauscher zusammengenommen bei 20 25 % (Behr: [10-20] %, Mahle: [5-10] %). Ihre wichtigsten Wettbewerber seien Modine mit einem Marktanteil von 24 30 %, Dana Long mit 20 25 % und Valeo mit [5-10] % [9] . Volkswagen stelle ÖlWasserWärmetauscher für den Eigenbedarf her. 18. Im Falle einer breiteren Marktabgrenzung für „Onhighway“ und „Offhighway“Anwendungen wäre der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten sogar noch geringer.
Jedenfalls haben die Beteiligten ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich der „Offhighway“Anwendungen bereits 2010 in ihrem Gemeinschaftsunternehmen zusammengeführt [10] . 19. Da der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten unter 25 % bleibt und es andere Bezugsquellen auf dem Markt gibt, kommt die Kommission nach ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich horizontaler Beschränkungen gibt [11] . Vertikal betroffene Märkte: Thermostate, ÖlWasserWärmetauscher, Ölfiltermodule und Fahrgastinnenraumfilter 20. Behr produziert Thermostate und ÖlWasserWärmetauscher, die für die Ölfiltermodule von Mahle verwendet werden können.
Nach Angaben der Beteiligten hält Behr bei Thermostaten einen Anteil am EWRMarkt von [20-30] % (Wettbewerber sind u. a. Wahler ([30-40] %), Vernet ([10-20] %), Magal ([10-20] %)). Im Bereich der ÖlWasserWärmetauscher wird der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten bei 20 25 % liegen. Auf dem nachgelagerten Markt für Ölfiltermodule hält Mahle einen Anteil von [30-40] % und steht im Wettbewerb mit zahlreichen Unternehmen wie Sogefi ([20-30] %), Mann&Hummel ([10-20] %), Hengst ([10-20] %) und Ufi ([0-5] %). 21. Im Rahmen der Prüfung brachte ein Hersteller von Wärmetauschern vor, durch den Zusammenschluss würde er Mahle als potenziellen Kunden verlieren;
ÖlfiltermodulHersteller machten ferner geltend, durch den Zusammenschluss würden sie Behr als potenziellen Anbieter verlieren. Die Prüfung der Kommission und die von den Beteiligten vorgelegten Informationen lassen jedoch den Schluss zu, dass das Vorhaben auf keinem der betroffenen Märkte zu einer Abschottung führen wird. Zum einen werden ÖlWasserWärmetauscher nicht ausschließlich für Ölfiltermodule und Thermostate, sondern in bedeutendem Umfang auch in anderen Fahrzeugteilen verwendet; auch kann die Motorkühlung unmittelbar damit versehen werden. Fahrzeughersteller kaufen diese Produkte daher regelmäßig separat ein.
Selbst wenn sie die Wärmetauscher zusammen mit Ölfiltermodulen erwerben, bestimmen sie häufig den Preis/die Spezifikationen und die Herkunft. Die große Mehrheit der Fahrzeughersteller, die im Rahmen der Prüfung eine Stellungnahme abgegeben haben, hatte keine Einwände gegen das Vorhaben. Sie vertraten im Gegenteil sogar die Auffassung, dass genügend andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen und Behr durch das Vorhaben in der Lage sein wird, seine finanzielle Lage zu stabilisieren. V. SCHLUSSFOLGERUNG 22. Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWRAbkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung erlassen. Für die Kommission (unterzeichnet) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident [1]ABL. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr.
C 153 vom 24.5.2011, S. 21. [3] COMP/M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry, Beschluss vom 28. Juni 2010. [4] Berechnung des Umsatzes nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung. [5] COMP/M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry, Erwägungsgrund (13). [6] COMP/M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry, Erwägungsgrund (12). [7] COMP/M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry, Erwägungsgrund (18); vgl. auch COMP/M/.5048, Erwägungsgrund (10). [8] Vorbringen der Beteiligten vom 13. Juni 2011. [9] Angaben zu den Marktanteilen für das Jahr 2010. [10] COMP/M.5862 – Mahle/Behr/Behr Industry. [11] Vgl. Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnr.
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