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Entscheidung der Kommission vom 04/11/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6243 - CE GAS MARKETING&TRADING / VERBUNDNETZ GAS AKTIENGESELLSCHAFT / VNG AUSTRIA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32011M6243
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-04
In force since
2011-11-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 04/11/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6243 - CE GAS MARKETING & TRADING / VERBUNDNETZ GAS AKTIENGESELLSCHAFT / VNG AUSTRIA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 04.11.2011 K(2011) 8071 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder: | Betr.: Sache COMP/M.6243 – CE GAS MARKETING & TRADING/ VERBUNDNETZ GAS AKTIENGESELLSCHAFT/ VNG AUSTRIA Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 07.10.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CE Gas Marketing & Trading GmbH („CEMAG“, Österreich) und Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft („VNG“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und im Vertragsweg die gemeinsame Kontrolle über die VNG Austria GmbH („VNG Austria“, Österreich) [2] . 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – CEMAG:

Erdgashandel; – VNG: Erdgasimport, Großhandel mit Erdgas und Erdgastransport sowie Betrieb von Untergrundgasspeichern und Vermarktung von Speicherkapazitäten; – VNG Austria: Gasversorgung. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 303 vom 14.10.2011, S.

15 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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