Entscheidung der Kommission vom 30/06/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6271 - RWE DEUTSCHLAND / AESOP / VITRONET HOLDING) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 30.06.2011 K(2011) 4882 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder: Betr.: Sache COMP/M.[…] [1] - RWE DEUTSCHLAND/ AESOP/ VITRONET HOLDING Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.
Am 31.05.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RWE Deutschland AG („RWE“, Deutschland) und das Unternehmen Aesop S.à.r.l. („Aesop“, Luxemburg), das der Ventizz Group (Jersey) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Vitronet Holding GmbH („Vitronet“, Deutschland) [3] . 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - RWE:
Energiehandel sowie Erzeugung, Transport, Verkauf und Vertrieb von Strom und Gas; - Aesop: von dem privaten Beteiligungsfonds Ventizz Capital Fund IV L.P. verwendete Zweckgesellschaft; - Vitronet: Telekommunikationsanbieter und Kabelnetzbetreiber, der FTTX-Netze entwickelt, vermarktet und betreibt. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [4] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1] Soll lesen "M.6721" [2]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [3] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 172 vom 11.06.2011, S. 9 [4]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.