Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 05/10/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6366 - RWE INNOGY / CONETWORK) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32011M6366
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-05
In force since
2011-10-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 05/10/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6366 - RWE INNOGY / CONETWORK) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 5.10.2011 C(2011)7214 ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder: | | Betr.: Sache COMP/M.6366 – RWE INNOGY/ CONETWORK Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 31.08.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Conetwork Erneuerbare Energien Holding GmbH & Co. KGaA (Deutschland), das mittelbar von der Dr. August Oetker AG (Deutschland) kontrolliert wird, und das Unternehmen RWE Innogy GmbH (Deutschland), das von der RWE AG (Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung mittelbar die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Innogy Renewables Technology Fund I GmbH & Co. KG (Deutschland) durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Conetwork Erneuerbare Energien Holding GmbH & Co KGaA:

Beteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien. – RWE Innogy GmbH: Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen für regenerative Stromerzeugung und Energiegewinnung in Europa. – Innogy Renewables Technology Fund I GmbH & Co. KG: Beteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien in Europa. [2] . 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c) i der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 268 vom 10/09/2011, S. 10 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions