Entscheidung der Kommission vom 14/12/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6399 - DBH / DPV / RM / PUBBLES) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.12.2011 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG K(2011) 9679 endgültig FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN |An den Anmelder: | Betr.: Sache COMP/M. 6399-DBH / DPV / RM / PUBBLES Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 15. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Danach ist Folgendes beabsichtigt: DBH Buch Handels GmbH & Co. KG, Deutschland, die von der Verlagsgruppe Weltbild GmbH und der Heinrich Hugendubel Beteiligungs GmbH & Co. KG kontrolliert wird und die Reinhard Mohn GmbH, Deutschland, sowie die DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH, Deutschland, die beide durch die Bertelsmann AG kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Pubbles GmbH & Co. KG, Deutschland, durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH ist ein Vertriebsdienstleister für Medienmarken aller Art.
Dazu zählen alle Bereiche des Direkt- und Einzelhandelsmarketings, der Presselogistik, des internationalen Medienvertriebs sowie die digitale Vermarktung von Medienprodukten, – Die Reinhard Mohn GmbH ist eine operativ nicht tätige Holdinggesellschaft für verschiedene, insbesondere inländische Beteiligungen der Bertelsmann AG, – DBH Buch Handels GmbH & Co. KG: Bündelung des stationären Geschäfts ihrer Muttergesellschaften aus dem traditionellen Sortimentsbuchhandel und dem Systembuchhandel, Finanzierung des weiteren Wachstums und Zurverfügungstellung einzelner Dienstleistungen, – Pubbles:
Groß-und Einzelhandel Plattform für digitale Medienprodukte (elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften). [2] 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 346, vom 26.11.2011, S.
18 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.