Entscheidung der Kommission vom 14/12/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6440 - EVONIK IMMOBILIEN / THS / HERKULES PROJEKTGESELLSCHAFT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 14.12.2011 K(2011) 9710 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder: | Betr.: Sache COMP/M.6440 - EVONIK IMMOBILIEN/ THS/ HERKULES PROJEKTGESELLSCHAFT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.
Am 16 November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Evonik Immobilien GmbH ('Evonik Immobilien', Deutschland), das von Evonik Industries AG ('Evonik', Deutschland) kontrolliert wird und das Unternehmen THS GmbH ('THS', Deutschland), das von Evonik Immobilien und der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft Industriegewerkschaft Bergbau und Energie mbH gemeinsam kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Fusionskontrollverordnung gemeinsame Kontrolle über die Herkules Projektgesellschaft mbH ('HPG', Deutschland) in seiner neuen erweiterten Form [2] .
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Evonik Immobilien: Eigentum an Wohnraumimmobilien sowie deren Bewirtschaftung und Vermietung; Erbringung immobiliennaher Dienstleistungen; – THS: Eigentum an Wohnraumimmobilien sowie deren Bewirtschaftung und Vermietung; Erbringung immobiliennaher Dienstleistungen; – HPG: Bewirtschaftung und Vermietung von Wohnraumimmobilien, Garten- und Landschaftsbau, Modernisierung und Instandhaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Mess- und Abrechnungssysteme für Wärme- und Wasserverbräuche und Breitband- und Satellitenkommunikationstechnik.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 344 vom 24.11.2011, S.
14 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.