Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
Text
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Article 1
„3 Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer.“
„3 Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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