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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

CELEX
32011R0404
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2011-04-08
In force since
2011-05-07
End of validity
2027-01-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Europäischen Union nach Maßgabe der Kontrollverordnung.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „EU-Fischereifahrzeuge“ Fischereifahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ; 2. „EU-Gewässer“ Gewässer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; 3. „Inhaber einer Fanglizenz“ eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ausgestellt wurde; 4. „EU-Inspektoren“ Inspektoren gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Kontrollverordnung; 5. „Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende oder verankerte Objekte, die Fische anziehen sollen; 6. „stationäres Fanggerät“ Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, einschließlich a) Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Tonnare; b) treibende Kiemennetze und treibende Trammelnetze gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr; c) Langleinen, Leinen, Reusen und Fallen; 7. „Baumkurre“ jedes Schleppnetz, bei dem das Maul durch einen Kurrbaum oder eine ähnliche Vorrichtung offen gehalten wird, unabhängig davon, ob das Netz beim Schleppen über den Meeresboden von Schwimmern hoch gehalten wird oder nicht; 8. „Schiffsüberwachungssystem“ (VMS) ein satellitengestütztes System gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen, das an die Fischereibehörden in regelmäßigen Abständen Daten zum Standort, Kurs und zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs sendet; 9. „Satellitenortungsanlage“ ein gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs installiertes Gerät, das gemäß rechtlichen Anforderungen automatisch Position und verwandte Daten an das Fischereiüberwachungszentrum überträgt und jederzeit die Identifizierung des Fischereifahrzeugs ermöglicht; 10. „Fangreise“ jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, während der Fangtätigkeiten durchgeführt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen; 11. „Fangeinsatz“ alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, Netzen oder Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige; 12. „elektronisches Fischereilogbuch“ die computergestützte Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an die Mitgliedstaaten übermittelt werden; 13. „Produktaufmachung“ die Beschreibung des verarbeiteten Fischereierzeugnisses oder eines seiner Teile gemäß den Codes und Warenbezeichnungen in Anhang I; 14. „Europäische Fischereiaufsichtsagentur“ die Agentur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ; 15. „Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats; 16. „wirtschaftlich sensible Informationen“ Informationen, deren Veröffentlichung den wirtschaftlichen Interessen eines Beteiligten schaden könnte; 17. „computergestütztes Validierungssystem“ ein System, mit dem die Genauigkeit, Vollständigkeit und Fristgenauigkeit der Daten in den Datenbanken der Mitgliedstaaten überprüft werden kann; 18. „Webdienst“ eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert.

Article 3 Ausstellung und Verwaltung von Fanglizenzen

1 Eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.

2 Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung werden von Mitgliedstaaten für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, verwaltet und entzogen.

3 Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang II genannten Angaben.

4 Fanglizenzen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 3 enthalten.

5 Eine Fanglizenz bleibt nur solange gültig, wie die Voraussetzungen erfüllt sind, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde.

6 Wird eine Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt oder dauerhaft entzogen, setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz sofort in Kenntnis.

7 Die Gesamtkapazität in BRZ oder kW aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission , der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission .

Article 4 Fangerlaubnisse

1 Eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein EU-Fischereifahrzeug.

2 Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben. Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

3 Spezielle Fangerlaubnisse, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 2 enthalten.

4 Eine Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 und eine Fanglizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

5 Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen benötigen EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, keine spezielle Fangerlaubnis.

6 Artikel 3 Absatz 2 und 5 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Article 5 Liste der Fangerlaubnisse

1 Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen machen die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 114 der Kontrollverordnung genannte Website eingerichtet ist, aber spätestens zum 1. Januar 2012 auf dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zugänglich, denen eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde, bevor diese Erlaubnisse gültig werden. Diese Liste wird bei Änderungen aktualisiert, bevor die Änderungen wirksam werden.

2 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 machen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge zugänglich, denen für 2011 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. Etwaige Änderungen an dieser Liste werden der Kommission mitgeteilt, bevor diese Änderungen wirksam werden.

Article 6 Markierung von Fischereifahrzeugen

EU-Fischereifahrzeuge sind wie folgt markiert: a) Auf beiden Seiten des Bugs sind der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das EU-Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so angebracht, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. b) Bei EU-Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern bis zu einer Länge über alles von unter 17 Metern beträgt die Höhe der Buchstaben und Zahlen mindestens 25 cm und die Dicke der Striche mindestens 4 cm. Bei EU-Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 17 Metern und mehr müssen die Buchstaben und Zahlen mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm dick sein. c) Der Flaggenstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so aufgemalt werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind. d) Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz. e) Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des EU-Fischereifahrzeugs werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Article 7 An Bord eines EU-Fischereifahrzeugs mitzuführende Dokumente

1 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen: a) gegebenenfalls der Name; b) der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist; c) gegebenenfalls das internationale Rufzeichen; d) Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer); e) die Länge über alles, Antriebsmaschinenleistung, Bruttoraumzahl und bei EU-Fischereifahrzeugen, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

2 Auf EU-Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.

3 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

4 Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

5 Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Article 8 Markierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen

Etwaige Hilfsboote, die an Bord von EU-Fischereifahrzeugen mitgeführt werden, und Fischsammelvorrichtungen werden mit den Kennbuchstaben und -ziffern des (der) EU-Fischereifahrzeugs (Fischereifahrzeuge), zu dem (denen) sie gehören, markiert.

Article 9 Allgemeine Vorschriften für stationäres Fanggerät und Baumkurren

1 Die Bestimmungen in den Artikeln 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung gelten für EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern und die Bestimmungen in den Artikeln 13 bis 17 der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die in allen EU-Gewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten fischen.

2 Es ist verboten, in EU-Gewässern gemäß Absatz 1 stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren einzusetzen, die nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 der vorliegenden Verordnung markiert und identifizierbar sind.

3 Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist in EU-Gewässern gemäß Absatz 1 verboten: a) Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angebracht sind; b) stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung versehen sind; c) Bojen, die nicht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung markiert sind.

Article 10 Vorschriften für Baumkurren

Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.

Article 11 Vorschriften für stationäres Fanggerät

1 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

2 Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind: a) bei Netzen auf Plaketten, die an der ersten oberen Reihe befestigt sind; b) bei Leinen und Langleinen auf einer Plakette an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje; c) bei Reusen und Fallen auf einer Plakette am Grundtau; d) bei stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

Article 12 Vorschriften für Plaketten

1 Jede Plakette a) besteht aus haltbarem Material; b) ist sicher am Fanggerät befestigt; c) ist mindestens 65 mm breit; d) ist mindestens 75 mm lang.

2 Die Plakette ist nicht entfernbar und wird nicht, ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Article 13 Vorschriften für Bojen

1 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeuges oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

2 Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des EU-Schiffes, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht: a) die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind; b) ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

3 Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

Article 14 Vorschriften für Taue

1 Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten.

2 Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.

Article 15 Vorschriften für Endbojen

1 Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können.

2 Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens einem Meter über der Wasseroberfläche, gemessen vom oberen Rand des Schwimmkörpers bis zum unteren Rand der untersten Flagge.

3 Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün.

4 Jede Endboje trägt a) eine oder zwei rechteckige Flagge(n); sind für eine Boje zwei Flaggen vorgeschrieben, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm; die Flaggen, welche die Abmessungen desselben Fanggeräts markieren, haben dieselbe Farbe und Größe und dürfen nicht weiß sein; b) ein oder zwei Licht(er), die gelb sind, die in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind.

5 Auf jede Endboje kann als Toppzeichen eine Kugel mit einem oder zwei gestreiften Leuchtbändern angebracht sein, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind.

Article 16 Vorschriften für die Anbringung von Endbojen

1 Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt: a) die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen; b) die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen.

2 Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Article 17 Zwischenbojen

1 Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt: a) Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist. b) Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist. Ihre Eigenschaften entsprechen den Lichtern auf Endbojen im östlichen Abschnitt, allerdings ist die Flagge weiß.

2 Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist. Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen: a) die Flaggen sind weiß; b) an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

Article 18 Ausrüstung von EU-Fischereifahrzeugen mit Satellitenortungsanlagen

1 Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein EU-Fischereifahrzeug, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.

2 Wenn sich ein EU-Fischereifahrzeug im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn: a) das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates und das FÜZ des Küstenmitgliedstaates vorab informiert wurden; b) die nächste Meldung zeigt, dass das EU-Fischereifahrzeug seine Position im Vergleich zur vorangegangenen Meldung nicht verändert hat. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das EU-Fischereifahrzeug sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.

3 Dieses Kapitel gilt nicht für EU-Fischereifahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Article 19 Eigenschaften der Satellitenortungsanlagen

1 Die Satellitenortungsanlagen, die an Bord der EU-Fischereifahrzeuge installiert sind, gewährleisten jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats: a) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs; b) zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %; c) Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde, und d) Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen gegen falsche Positionsmeldungen geschützt sind und nicht von Hand verstellt werden können.

Article 20 Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenortungsanlagen

1 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten übertragen werden.

2 Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sorgt der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs dafür, dass: a) die Daten in keiner Weise geändert werden, b) die mit den Satellitenortungsanlagen verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder in irgendeiner Weise behindert wird (werden); c) die Stromversorgung der Satellitenortungsanlage nicht unterbrochen wird und d) die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

3 Die Satellitenortungsanlage darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates nicht genehmigt haben, dass sie repariert oder ersetzt wird.

Article 21 Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten regelmäßig und systematisch überwacht und kontrolliert wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten ungenau oder unvollständig sind.

Article 22 Häufigkeit der Datenübertragung

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten für seine Fischereifahrzeuge mindestens alle zwei Stunden über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

2 Das FÜZ hat die Möglichkeit, die aktuelle Position jedes seiner Fischereifahrzeuge abzufragen.

Article 23 Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ mittels der VMS-Daten jeweils Datum und Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge in und ihrer Ausfahrt aus den folgenden Gebieten überwacht: a) Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten; b) Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Artikel 50 der Kontrollverordnung; c) die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind; d) Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.

Article 24 Übertragung von Daten an den Küstenmitgliedstaat

1 Das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete VMS garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 geforderten Daten für die Fischereifahrzeuge, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen und in der Europäischen Union registriert sind, an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich die Schiffe in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. Die Datenübertragung erfolgt nach dem in Anhang V vorgegebenen Format gleichzeitig mit der Datenübertragung an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

2 Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. Sie teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

3 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste mit Längen- und Breitengradkoordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84) kompatiblen, wenn möglich elektronischen Format. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über etwaige Änderungen dieser Koordinaten. Alternativ können die Mitgliedstaaten diese Liste auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung veröffentlichen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragung von VMS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Kontrollverordnung zwischen ihren zuständigen Behörden wirksam koordiniert wird, unter anderem über klare, dokumentierte Verfahren zu diesem Zwecke.

Article 25 Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage

1 Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Absatz 4 oder Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, dem FÜZ alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs über ein geeignetes Telekommunikationsmittel. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

2 Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gibt die in Absatz 1 genannten geografischen Positionen nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die VMS-Datenbank ein. Manuell in das VMS eingegebene Daten sind in der Datenbank klar von automatischen Einträgen zu unterscheiden. Gegebenenfalls werden solche manuell eingegebenen Daten unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat übermittelt.

3 Nach einem technischen Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage verlässt ein EU-Fischereifahrzeug einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der an Bord installierten Satellitenortungsanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenstaats festgestellt wurde. Abweichend hiervon kann das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats seinen Fischereifahrzeugen gestatten, den Hafen ohne betriebsbereite Satellitenortungsanlage zu verlassen, um sie zu reparieren oder auszutauschen.

4 Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder, soweit zutreffend, des Küstenmitgliedstaats versuchen, den Kapitän oder den zuständigen Schiffsführer oder ihren Vertreter in Kenntnis zu setzen, wenn die Satellitenortungsanlage an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs allem Anschein nach defekt oder ausgefallen ist.

5 Die Entfernung der Satellitenanlage zu Reparaturzwecken oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Article 26 Nichtempfang von Daten

1 Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf aufeinander folgende Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung ein, so setzt das Zentrum den Kapitän oder Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs oder ihren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten EU-Fischereifahrzeug innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat die Satellitenortungsanlage des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht, ob versucht worden ist, die Anlage zu manipulieren. Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss die Anlage hierzu möglicherweise vom Schiff entfernt werden.

2 Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikeln 22 und Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein und lag die zuletzt gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats, so setzt das Überwachungszentrum das FÜZ jenes Küstenmitgliedstaats hiervon so bald wie möglich in Kenntnis.

3 Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats ein EU-Fischereifahrzeug in ihren Gewässern und gehen keine Datenmeldungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 2 ein, so setzen sie den Schiffskapitän und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Article 27 Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung

1 Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.

2 Die Mitgliedstaaten a) stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden; b) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und c) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Article 28 Datenzugriff durch die Kommission

Die Kommission kann gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten verlangen zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung bereitzustellenden Daten für eine bestimmte Gruppe von Fischereifahrzeugen während einer bestimmten Zeit automatisch an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übertragen werden. Die Datenübertragung erfolgt nach dem in Anhang V vorgegebenen Format zeitgleich mit dem Eingang der Daten im FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

Article 29 EU-Fischereifahrzeuge, die zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs und von Umlade-/Anlandeerklärungen in Papierform verpflichtet sind

1 Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, für das das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend sind, gemäß den Artikeln 14, 21 und 23 der Kontrollverordnung ein Fischereilogbuch, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform und legt sie vor. Diese Umlade- und Anlandeerklärungen können auch vom Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

2 Die Verpflichtung zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs sowie von Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform gilt auch für EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 Metern, wenn sie in ihrem Flaggenmitgliedstaat zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Übermittlung von Umlade- und/oder Anlandeerklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Kontrollverordnung verpflichtet sind.

Article 30 Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

1 Das Fischereilogbuch, die Anlande- und die Umladeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs für alle Fischereigebiete außer NAFO-Untergebiet 1 und den ICES-Divisionen Va und XIV nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt. Bei ausschließlich im Mittelmeer betriebenem Fischfang können die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, für die die elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten, Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend ist und die Tagesreisen in ein einziges Fanggebiet durchführen, das Muster in Anhang VII verwenden.

2 Für NAFO-Untergebiet 1 und die ICES-Divisionen Va und XIV wird für Fischereilogbücher in Papierform das Format gemäß Anhang VIII und für die Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform das Format gemäß Anhang IX verwendet.

3 Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform gemäß den Anhängen VI und VII werden auch gemäß Absatz 1 und Artikel 31 der vorliegenden Verordnung geführt, wenn die betroffenen EU-Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten in Gewässern von Drittländern, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von EU-Gewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, ausüben, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs nicht gesondert festlegt, aber andere als die von der Europäischen Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.

4 In Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 können die Mitgliedstaaten für EU-Fischereifahrzeuge, für die das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht verpflichtend sind, weiterhin Fischereilogbücher in Papierform verwenden, bis der Vorrat an Fischereilogbüchern in Papierform aufgebraucht wurde.

Article 31 Anweisungen für das Ausfüllen und die Vorlage von Fischereilogbüchern, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

1 Das Fischereilogbuch sowie Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform werden nach den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt und übermittelt.

2 Ist eine der Angaben nach den Anweisungen in Anhang X fakultativ, kann der Flaggenmitgliedstaat sie zur Verpflichtung machen.

3 Alle Eintragungen im Fischereilogbuch, in Umlade- oder Anlandeerklärungen müssen leserlich und unauslöschlich sein. Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. Unrichtige Eintragungen sind mit einem einfachen Strich durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Namenskürzel des Kapitäns zu versehen. Jede Zeile ist vom Kapitän mit Kürzel abzuzeichnen.

4 Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter (bei Umlade- und Anlandeerklärungen) bescheinigt mit seinem Namenskürzel oder seiner Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereilogbuch, in der Umlade- und in der Anlandeerklärung.

Article 32 Fristen für die Vorlage von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen in Papierform

1 Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein EU-Fischereifahrzeug in einem Hafen oder nahe der Küste des Flaggenmitgliedstaats legt der Kapitän den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Original bzw. die Originale des Logbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale solcher Umlade- und Anlandeerklärungen kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

2 Werden nach der Fangreise keine Fänge angelandet, übermittelt der Kapitän das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umladeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Ankunft im Hafen. Das Original bzw. die Originale kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns übermittelt werden.

3 Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein EU-Fischereifahrzeug im Hafen oder nahe der Küste eines anderen als des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, legt der Kapitän den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, in dem die Anlandung oder Umladung stattfindet, die erste Durchschrift des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Beendigung der Umladung oder der Anlandung zugeschickt.

4 Bei einer Umladung durch ein EU-Fischereifahrzeug in einem Hafen oder in den Gewässern eines Drittlandes oder auf Hoher See oder bei einer Anlandung in einem Hafen eines Drittlandes wird das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung zugeschickt.

5 Wenn ein Drittland oder die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung als in Anhang VI verlangen, muss der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung eine Durchschrift des entsprechenden Dokuments vorlegen.

Article 33 Ausfüllen von Fischereilogbüchern in Papierform

1 Auch wenn kein Fang vorliegt, werden die obligatorischen Angaben in das Fischereilogbuch in Papierform wie folgt eingetragen: a) täglich bis spätestens 24.00 Uhr und vor Einlaufen in den Hafen; b) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, c) bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenmitgliedstaats festgelegt sind.

2 Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt: a) für jeden Tag auf See; b) wenn am selben Tag in einem neuen ICES-Gebiet oder einer anderen Fischereizone gefischt wird; c) bei Eintragung von Fischereiaufwandsdaten.

3 Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt: a) wenn ein anderes Fanggerät oder ein Netz eines anderen Maschenöffnungsbereichs als zuvor zum Einsatz kommt; b) für alle Fangtätigkeiten nach einer Umladung oder einer Zwischenanlandung; c) wenn die Zahl der Spalten nicht ausreicht; d) bei Verlassen eines Hafens, wenn keine Anlandung erfolgt ist.

4 Befinden sich beim Verlassen eines Hafens oder nach Abschluss von Umladevorgängen noch Fänge an Bord, wird auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art angegeben.

5 Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs in Papierform werden die Codes in Anhang XI verwendet.

Article 34 Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform

1 Im Fall einer Umladung von einem EU-Fischereifahrzeug auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.

2 Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Article 35 Unterzeichnung der Anlandeerklärung

Jede Seite der Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Vertreter zu unterzeichnen, bevor die Erklärung ausgehändigt wird.

Article 36 Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen

1 Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darf kein EU-Fischereifahrzeug, das gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung zum elektronischen Ausfüllen und zur elektronischen Übermittlung des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung verpflichtet ist, ohne ein betriebsbereites elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem den Hafen verlassen.

2 Dieses Kapitel gilt nicht für EU-Fischereifahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Article 37 Format der Datenübertragung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats

Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format, das von EU-Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und ihren zuständigen Behörden beim Ausfüllen und der Übermittlung des Fischereilogbuchs sowie der Angaben der Umlade- und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung verwendet wird.

Article 38 Rückmeldungen

1 Zu jeder Übertragung von Fischereilogbuch-, Umlade-, Vorabmeldungs- oder Anlandedaten erhält das EU-Fischereifahrzeug eine Rückmeldung. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

2 Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs bewahrt die Rückmeldung bis zum Ende der Fangreise auf.

Article 39 Vorkehrungen bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme

1 Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs angebrachten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich und bis spätestens 24.00 Uhr die Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten über ein geeignetes Telekommunikationsmittel, auch wenn keine Fänge vorliegen. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

2 Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems werden die Fischereilogbuch- und Umladedaten auch in folgenden Fällen übermittelt: a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats; b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes oder nach dem Umladen; c) vor dem Einlaufen in den Hafen; d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See; e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden. Die Vorabmeldung und Anlandeangaben werden in den Fällen a) bis e) ebenfalls übermittelt.

3 Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats geben die in Absatz 1 genannten Daten nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die elektronische Datenbank ein.

4 Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems verlässt ein EU-Fischereifahrzeug einen Hafen erst, nachdem erneut die vollständige Betriebsbereitschaft des an Bord befindlichen Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Fischereifahrzeug, dessen Aufzeichnungs- und Meldesystems nicht funktioniert und das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

5 Die Entfernung des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Article 40 Nichtempfang von Daten

1 Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein, so setzen sie den Kapitän oder Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter hiervon so bald wie möglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten EU-Fischereifahrzeug innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat das Aufzeichnungs- und Meldesystem des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat versucht zu klären, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind, und leitet geeignete Maßnahmen ein.

2 Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so meldet der Flaggenmitgliedstaat dies den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich.

3 Der Kapitän oder der Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche Daten, die noch nicht übertragen wurden und über deren Fehlen sie gemäß Absatz 1 in Kenntnis gesetzt wurden, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung.

Article 41 Nicht zugängliche Daten

1 Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats in seinen Gewässern ein EU-Fischereifahrzeug, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und können sie nicht gemäß Artikel 44 dieser Verordnung auf die Fischereilogbuch- oder Umladedaten zugreifen, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugriff zu sichern.

2 Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.

3 Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats die Daten und eine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung auf Anfrage mit den verfügbaren, nach Möglichkeit elektronischen Mitteln. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

4 Kann der Kapitän oder der Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung vorlegen, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän, der Betreiber oder deren Vertreter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 14 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Daten vorlegen kann.

Article 42 Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

1 Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren: a) eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind; b) die Anzahl Fischereifahrzeuge, von denen die täglichen elektronischen Fischereilogbuchmeldungen und die durchschnittliche Anzahl Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, nicht übermittelt wurden; c) die Anzahl eingegangener Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsbelege, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

2 Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.

Article 43 Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

1 Die in diesem Abschnitt beschriebenen Informationen werden zwischen den Mitgliedstaaten in dem in Anhang XII vorgegebenen Format ausgetauscht, von dem der Standard „extensible mark-up language“ (XML) abgeleitet wird. Der XML-Standard, der für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission und der von ihr benannten Stelle zu verwenden ist, wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt.

2 Änderungen an dem in Absatz 1 genannten Format werden deutlich gekennzeichnet und mit dem Datum der Aktualisierung versehen. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam.

3 Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

4 Die Datenangaben in Anhang XII, die die Kapitäne gemäß den EU-Vorschriften in ihrem Fischereilogbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten verbindlich.

Article 44 Datenzugang

1 Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt die elektronische Echtzeitübermittlung der in Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten an den Küstenmitgliedstaat sicher, wenn seine Fischereifahrzeuge Fangeinsätze in Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterstehen, oder sie in einen Hafen des Küstenmitgliedstaats einlaufen.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Flaggenmitgliedstaat auf Anfrage die elektronische Echtzeitübermittlung der in Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischereilogbuch- und Umladedaten seiner Fischereifahrzeuge an einen Mitgliedstaat gewährleisten, der gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung Inspektionen auf Fischereifahrzeugen eines anderen Mitgliedstaats in EU-Gewässern außerhalb der Gewässer des ersuchenden Mitgliedstaats, in internationalen Gewässern oder in Gewässern von Drittländern durchführt.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden auf Anfrage vom Flaggenmitgliedstaat für die vorangegangenen 12 Monate zur Verfügung gestellt.

4 Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus einem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die in Absatz 2 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus einem Hafen bis zum Zeitpunkt der Anfrage. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 über die Fangreisen der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.

5 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

6 Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten über das FÜZ des Mitgliedstaats jederzeit Online-Zugang zu seiner Datenbank mit Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.

Article 45 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

1 Der Zugang zu den in Artikel 44 der vorliegenden Verordnung genannten Daten erfolgt stets über eine gesicherte Internetverbindung.

2 Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu und Austausch von elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten zu gewährleisten.

3 Die Mitgliedstaaten a) stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden; b) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; c) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Article 46 Einzige Behörde

1 In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

2 Die Mitgliedstaaten tauschen Kontaktangaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle davon spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kenntnis.

3 Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor die Änderung wirksam wird.

Article 47 Häufigkeit der Übermittlung

1 Auf See übermittelt der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Fischereilogbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats; b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes; c) vor dem Einlaufen in den Hafen; d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See; e) bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenstaats festgelegt sind. Hat der letzte Fangeinsatz weniger als eine Stunde vor dem Einlaufen in den Hafen stattgefunden, können die unter den Buchstaben b und c genannten Übermittlungen in einer Nachricht erfolgen.

2 Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Fischereilogbuchs und der Umladedaten bis zur letzten Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

3 Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

4 Wenn ein EU-Fischereifahrzeug im Hafen liegt, keine Fischereierzeugnisse an Bord hat und der Kapitän die Anlandeerklärung für alle Fangeinsätze während der letzten Fangreise vorgelegt hat, kann die Datenübermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, sobald das EU-Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Bei EU-Fischereifahrzeugen, die mit VMS ausgestattet sind und ihre Daten darüber übermitteln, ist eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich.

Article 48 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. „Aufmachung“ die Form gemäß Anhang I, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird; 2. „Sammelaufmachung“ eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs.

Article 49 Umrechnungsfaktor

1 Beim Ausfüllen und Übermitteln von Fischereilogbüchern gemäß den Artikeln 14 und 15 der Kontrollverordnung sind die in den Anhängen XII, XIV und XV aufgeführten Umrechnungsfaktoren der EU anzuwenden, um das Gewicht von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von EU-Fischereifahrzeugen angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden.

2 Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Drittländer, mit denen die Europäische Union ein Abkommen zur Fischerei in den Gewässern unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterhält, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.

3 Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß den Absätzen 1 und 2, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

4 Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

Article 50 Berechnungsverfahren

1 Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 49 dieser Verordnung multipliziert wird.

2 Im Falle von Sammelaufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der Sammelaufmachung eines Fisches entspricht.

Article 51 Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher

1 Die in Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder an Bord behaltenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

2 Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, kann die Toleranzspanne auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen für die gesamte an Bord behaltene Menge berechnet werden.

3 Im Sinne der Anwendung von Artikel 14 der Kontrollverordnung werden Arten, die für die Verwendung als lebende Köder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

4 Durchfährt der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs ein Aufwandsgebiet, in dem er Fischfang betreiben darf, zeichnet er die zutreffenden Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Kontrollverordnung auf und meldet sie, auch wenn er in diesem Gebiet keine Fangtätigkeiten ausübt.

Article 52 Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.

Article 53 Abweichungen bei umgeladenen Fängen

Gibt es Abweichungen bei den Mengen umgeladener Fänge zwischen dem umladenden Schiff und dem übernehmenden Schiff, wird die höhere Menge als umgeladene Menge angesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ermittelt wird, welches Gewicht die vom umladenden auf das übernehmende Schiff umgeladenen Fischereierzeugnisse tatsächlich haben.

Article 54 Abschluss der Anlandung

Werden die Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 61 der Kontrollverordnung vom Ort der Anlandung abtransportiert, bevor sie gewogen wurden, gilt die Anlandung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Kontrollverordnung als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

Article 55 Fangeinsätze von zwei oder mehr EU-Fischereifahrzeugen

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen sind bei gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr EU-Fischereifahrzeugen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder aus demselben Mitgliedstaat, die aber ihre Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat anlanden, die Fänge dem EU-Fischereifahrzeug zuzurechnen, das die Fischereierzeugnisse anlandet.

Article 56 Erstellen von Stichprobenplänen

Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 der Kontrollverordnung zur Überwachung von EU-Fischereifahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen unterliegen, werden von Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erstellt, um die Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe durch solche Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand zu bestimmen. Diese Daten dienen der Aufzeichnung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung.

Article 57 Probenahmemethoden

1 Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung werden in Einklang mit Anhang XVI erstellt.

2 Die Stichprobengröße ergibt sich aus der Höhe des Risikos wie folgt: a) Risiko „sehr gering“: 3 % Probe; b) Risiko „gering“: 5 % Probe; c) Risiko „mittelhoch“: 10 % Probe; d) Risiko „hoch“ 15 % Probe; e) Risiko „sehr hoch“: 20 % Probe.

3 Zur Schätzung der Tagesfänge eines Flottensegments für einen bestimmten Bestand wird die Gesamtzahl der aktiven EU-Fischereifahrzeuge des betreffenden Flottensegments mit dem durchschnittlichen Tagesfang pro Bestand und EU-Fischereifahrzeug auf der Grundlage des Stichprobenergebnisses der inspizierten EU-Fischereifahrzeugen multipliziert.

4 Bei Mitgliedstaaten, die systematisch mindestens einmal im Monat für ihre Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammeln a) zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen; b) zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden; gelten die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

Article 58 Fischereiaufwandsbericht

1 Der in Artikel 28 der Kontrollverordnung genannte Fischereiaufwandsbericht wird gemäß Anhang XVII übermittelt.

2 Übermittelt der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Kontrollverordnung per Funk, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, welche Funkstationen zu nutzen sind, und veröffentlicht sie auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung.

Article 59 Allgemeine Grundsätze

Um in den Genuss der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung zu kommen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission so bald wie möglich, aber in jedem Fall binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Einstellung einer Fischerei gemäß Artikel 36 der Kontrollverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union das Ausmaß des entstandenen Nachteils mit.

Article 60 Aufteilung der Fangmöglichkeiten

1 Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.

2 Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 legen Folgendes fest: a) die Mitgliedstaaten, denen ein Nachteil entstanden ist, („die geschädigten Mitgliedstaaten“) und den Umfang des Nachteils (bei Quotenaustausch entsprechend verringert); b) etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben („quotenüberschreitende Mitgliedstaaten“) und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002); c) gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der quotenüberschreitenden Mitgliedstaaten zu kürzen sind, proportional zu den überschrittenen Fangmöglichkeiten; d) gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der geschädigten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind, proportional zu dem erlittenen Nachteil; e) gegebenenfalls den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, zu denen die Kürzungen und Erhöhungen in Kraft treten; f) gegebenenfalls weitere für den Schadensausgleich erforderliche Maßnahmen.

Article 61 Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

1 Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates amtlich zu bescheinigen.

2 Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.

3 Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.

4 Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Article 62 Überprüfung und Stichprobenplan

1 Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien: a) Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden; b) Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU-Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten; c) Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen: i) Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; ii) Längenklassen; iii) Tonnageklassen; iv) verwendete Fanggeräte; v) Zielarten.

2 Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen zusätzliche Risikokriterien in Erwägung ziehen.

3 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge, die einem oder mehreren der in Absatz 1 benannten Risikokriterien und gegebenenfalls den Risikokriterien gemäß Absatz 2 entsprechen.

4 Die Mitgliedstaaten ziehen aus jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Risikokriterien entsprechen, eine Zufallsstichprobe. Die Stichprobengröße entspricht der Quadratwurzel (aufgerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) aus der Anzahl Fischereifahrzeug in der betreffenden Gruppe.

5 Die Mitgliedstaaten überprüfen für jedes in der Stichprobe enthaltene Fischereifahrzeug alle ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Kontrollverordnung. Bei der Überprüfung der anderen Unterlagen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, insbesondere die Maschinendaten laut Herstellerangaben.

6 Dieser Artikel gilt ab dem 1. Januar 2012. Technische Überprüfungen der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung werden prioritär bei Trawlern durchgeführt, die in einer Fischerei mit einer Fischereiaufwandsregelung eingesetzt werden.

Article 63 Technische Überprüfung

1 Bei Messungen der Antriebsleistung an Bord eines Fischereifahrzeugs im Rahmen einer technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung kann die Antriebsmaschinenleistung an dem am leichtesten zugänglichen Punkt zwischen der Schiffsschraube und der Maschine gemessen werden.

2 Wird die Leistung der Antriebsmaschine hinter dem Untersetzungsgetriebe gemessen, ist ein angemessener Korrekturfaktor auf den Messwert anzuwenden, um die Antriebsmaschinenleistung am Abgabeflansch gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zu berechnen. Der Korrekturfaktor bezieht die durch das Getriebe entstehenden Leistungsverluste auf der Grundlage der offiziellen technischen Daten des Getriebeherstellers ein.

Article 64 Erstellen von Stichprobenplänen

1 Unbeschadet der Verwendung der in Absatz 5 genannten Daten dienen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung zu erstellenden Stichprobenpläne zur Überwachung der Fänge aus Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Schiffe, die für Freizeitfischerei genutzt werden, der zweijährlichen Datenerhebung.

2 Die in den Stichprobenplänen verwendeten Methoden sind klar festgelegt und nach Möglichkeit a) über die Laufzeit unverändert bleiben; b) regional vereinheitlicht werden; c) im Einklang mit den Qualitätsstandards, die durch einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und gegebenenfalls durch zuständige regionale Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Vertragspartei oder Beobachterin ist, festgelegt wurden.

3 Der Stichprobenplan enthält ein Probenahmedesign zur Schätzung der Fänge aus Beständen, die Wiederauffüllungsplänen unterliegen, unter Berücksichtigung des eingesetzten Fanggeräts und des geografischen Gebiets der Fänge.

4 Die Mitgliedstaaten bewerten systematisch die Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten.

5 Für die in Absatz 1 genannten Stichprobenpläne können die Mitgliedstaaten die Daten verwenden, die im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates erhoben werden, soweit derartige Daten vorhanden sind.

6 Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Freizeitfischerei auf Bestände, die einem Wiederauffüllungsplan unterliegen, verboten hat.

Article 65 Mitteilung und Bewertung von Stichprobenplänen

1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission zwölf Monate nach Inkrafttreten eines Wiederauffüllungsplans ihre Stichprobenpläne. In Fällen von Wiederauffüllungsplänen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind, werden die Stichprobenpläne innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht. Änderungen der Stichprobenpläne werden gemeldet, bevor sie wirksam werden.

2 Neben der in Artikel 55 Absatz 4 der Kontrollverordnung geforderten Bewertung bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei außerdem a) nach der Meldung gemäß Absatz 1 und danach alle fünf Jahre die Übereinstimmung der gemeldeten Stichprobenpläne mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen; b) die Übereinstimmung von Änderungen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen.

3 Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, wie der Stichprobenplan verbessert werden kann.

Article 66 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif fallen.

Article 67 Informationen zu Losen

1 Die Betreiber liefern die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen beim Zusammenstellen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu Losen und spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs.

2 Über Absatz 1 hinaus aktualisieren die Betreiber die einschlägigen Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung, die sich beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf ergeben, sobald sie zur Verfügung stehen.

3 Werden beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von mehreren Fischereifahrzeugen oder Aquakulturanlagen gemischt, sind die Betreiber in der Lage, die Herkunft jedes Loses zumindest durch ihre Identifikationsnummer gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe a der Kontrollverordnung zu identifizieren und sie gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Kontrollverordnung bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückzuverfolgen.

4 Die Systeme und Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Kontrollverordnung ermöglichen den Betreibern festzustellen, wer der direkte Lieferer bzw. die direkten Lieferer und der direkte Abnehmer bzw. die direkten Abnehmer der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist bzw. sind, es sei denn, es handelt sich um Endverbraucher.

5 Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen befinden sich auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist. Die Informationen können mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung am Los angebracht werden. Die Informationen am Los bleiben durch alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs verfügbar, so dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit darauf Zugriff haben.

6 Die Betreiber bringen die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung an: a) ab dem 1. Januar 2013 bei Fischereien, für die Mehrjahrespläne gelten; b) ab dem 1. Januar 2015 bei anderen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

7 Befinden sich die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen auf einem dem Los beigefügten Handelspapier, ist zumindest die Identifikationsnummer am entsprechenden Los angebracht.

8 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die an einem Los angebracht und/oder ihm beigefügt sind, auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugänglich sind als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu einem Los gepackt wurden, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung verwendet wurde. Werden solche Instrumente verwendet, stellen die Betreiber sicher, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen und Spezifikationen entwickelt werden.

9 Die Angabe des Datums der Fänge gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe d der Kontrollverordnung kann mehrere Kalendertage oder einen mehreren Fangtagen entsprechenden Zeitraum umfassen.

10 Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe f der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Lieferern bezeichnen den/die direkten Lieferer des Betreibers gemäß Absatz 4. Diese Informationen können gegebenenfalls durch ein Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs angegeben werden.

11 Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstaben a bis f der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für a) eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ausgenommen sind; b) in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse; c) Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere.

12 Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

13 Im Sinne von Artikel 58 der Kontrollverordnung entsprechen die Informationen zum einschlägigen geografischen Gebiet a) für Fänge von Beständen oder Gruppen von Beständen, für die nach den EU-Rechtsvorschriften eine Quote oder eine Mindestgröße gilt, dem einschlägigen geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 30 der Kontrollverordnung; b) für andere Bestände oder Gruppen von Beständen dem Fanggebiet gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission .

14 Der in Artikel 58 Absatz 8 genannte Wert kleiner Mengen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gilt für Direktverkäufe von einem Fischereifahrzeug pro Kalendertag und pro Endverbraucher.

Article 68 Informationen für Verbraucher

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 6 der Kontrollverordnung genannten Informationen zur Handelsbezeichnung, zum wissenschaftlichen Namen der Art, zum Fanggebiet gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 und zur Produktionsmethode auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden, einschließlich eingeführter Erzeugnisse, angegeben sind.

2 Abweichend von Absatz 1 kann der wissenschaftliche Name der Art den Verbrauchern auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekannt gegeben werden.

3 War eine Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis zuvor gefroren, befindet sich das Wort „aufgetaut“ auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen gemäß Absatz 1. Fehlt diese Formulierung auf Einzelhandelsebene, wird davon ausgegangen, dass die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse nicht zuvor gefroren und später aufgetaut wurden.

4 Abweichend von Absatz 3 muss das Wort „aufgetaut“ nicht angegeben werden auf a) Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden; b) Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

5 Dieser Artikel gilt nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

6 Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Verpackungen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g (wissenschaftlicher Name) und Buchstabe h der Kontrollverordnung sowie den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Article 69 Geltungsbereich

Unbeschadet der Artikel 78 bis 89 der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel für Anlandungen von EU-Fischereifahrzeugen in einem Mitgliedstaat und Umladungen von EU-Fischereifahrzeugen in Häfen oder nahe der Küste eines Mitgliedstaats sowie für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord von EU-Fischereifahrzeugen in EU-Gewässern.

Article 70 Wiegebücher

1 Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen: a) FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art; b) Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht; c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt; d) Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse; e) Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)

2 Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

Article 71 Zeitpunkt des Wiegens

1 Werden Fischereierzeugnisse von einem auf ein anderes EU-Fischereifahrzeug umgeladen und findet die erste Anlandung der umgeladenen Fischereierzeugnisse in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union statt, so werden die Fischereierzeugnisse vor der Weiterbeförderung vom Umladehafen oder Umladeplatz gewogen.

2 Werden Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs und nochmals nach der Anlandung an Land gewogen, wird das Ergebnis des Wiegens an Land für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung verwendet.

3 Unbeschadet der besonderen Vorschriften für EU-Fischereifahrzeuge, für die das elektronische Erfassen und Übertragen von Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Mitgliedstaat vom Kapitän verlangen, dass dieser den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, vor dem Wiegen eine Kopie des Logbuch-Formulars aushändigt.

Article 72 Wiegesysteme

1 Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kalibrieren und plomben alle Wiegesysteme im Einklang mit den einzelstaatlichen Systemen.

2 Die für das Wiegesystem verantwortliche natürliche oder juristische Person führt über die Kalibrierung Buch.

3 Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtwiegeergebnis werden in das Wiegebuch eingetragen. Jede Nutzung des Systems wird von der für das Wiegesystem verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Wiegebuch eingetragen.

Article 73 Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen

1 Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.

2 Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben: a) Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat; b) Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs; c) Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1; d) Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten; e) Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe; f) Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet; g) Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b; h) Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.

Article 74 Eis und Wasser

1 Vor dem Wiegen sorgen eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere für die Erstvermarktung der Fischereierzeugnisse zuständige Stellen und Personen dafür, dass verwendetes Eis so weit wie möglich entfernt wird, ohne ein Verderben der Fischereierzeugnisse zu riskieren oder die Qualität zu mindern.

2 Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 der vorliegenden Verordnung genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose in Mengen von über 100 kg Lebendgewicht angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

Article 75 Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern, schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.

Article 76 Stichprobenpläne

1 Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XIX beschriebenen risikobasierten Methodik.

2 Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XX beschriebenen risikobasierten Methodik. Werden Fänge an Bord gewogen, findet die in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne keine Anwendung, wenn das Ergebnis des Wiegens nach der Anlandung über dem entsprechenden Ergebnis des Wiegens an Bord liegt.

3 Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzugsweise einen einzigen, für einen Zeitraum von drei Jahren gültigen Stichprobenplan vor, der alle Wiegeverfahren abdeckt. Dieser Stichprobenplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

4 Jeder neue, nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu verabschiedende Stichprobenplan oder jede Änderung von Stichprobenplänen wird drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt.

Article 77 Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz

1 Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.

2 Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

3 Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.

4 Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.

5 Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.

Article 78 Geltungsbereich von Wiegeverfahren für Fänge von Hering, Makrele und Stöcker

Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für Anlandungen in der Europäischen Union oder durch EU-Fischereifahrzeuge in Drittländern von Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) oder einer Kombination dieser Arten, die in folgenden Gebieten gefangen wurden: a) Hering: in den ICES-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII; b) Makrele: in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, XII, XIV und in CECAF-EU-Gewässern; c) Stöcker: in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in CECAF-EU-Gewässern, wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen.

Article 79 Häfen zum Wiegen von Herings-, Makrele- und Stöckerfängen

1 Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung werden direkt bei der Anlandung gewogen. Allerdings können Fänge von diesen Arten in den folgenden Fällen auch nach dem Transport gewogen werden, wenn bei einem Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats der betreffende Mitgliedstaat einen Kontrollplan gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik verabschiedet hat; bei einem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik angenommen haben und der Kontrollplan oder das Kontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

2 Jeder betroffene Mitgliedstaat legt fest, in welchen seiner Häfen die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung gewogen werden, und stellt sicher, dass jene Arten ausschließlich in diesen Häfen angelandet werden. Solche Häfen haben: a) feste Anlande- und Umladezeiten; b) feste Anlande- und Umladeplätze; c) feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

3 Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Liste dieser Häfen und die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Modalitäten und Bedingungen für die Erfassung und Übermittlung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

4 Jede Änderung der Liste von Häfen und der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 3 wird der Kommission mindestens 15 Tage vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anlanden von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung außerhalb der Europäischen Union durch ihre Fischereifahrzeuge in Häfen erfolgt, die von Drittländern, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, die solche Arten betreffen, ausdrücklich zum Zweck des Wiegens ausgewählt wurden.

6 Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie die Liste der von Drittländern bezeichneten Häfen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

7 Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Häfen und Änderungen hierzu auf ihren offiziellen Websites.

Article 80 Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaats

1 Zum Zwecke des Wiegens teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit: a) den Hafen, den er anlaufen will, den Namen sowie die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes; b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen; c) die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele und Stöcker in Kilogramm Lebendgewicht; d) entsprechende(s) geografische(s) Gebiet bzw. Gebiete, in dem oder denen der Fang getätigt wurde; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem EU-Recht Fangbeschränkungen gelten.

2 Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, für das die Verpflichtung besteht, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch seinem Flaggenmitgliedstaat. Der Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung durchgeführt werden soll. Die in Artikel 15 der Kontrollverordnung genannten Fischereilogbuchdaten und die Angaben gemäß Absatz 1 können gemeinsam in einer einzigen elektronischen Übertragung gesendet werden.

3 Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Meldefrist festsetzen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der kürzeren Meldefrist. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

Article 81 Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung nicht begonnen wird, bevor ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt wurde. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

Article 82 Fischereilogbuch

1 Sofort beim Einlaufen in einen Hafen und vor Beginn des Entladens legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, für das keine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung von Fischereilogbuchdaten besteht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Anlandehafen befindet, die betreffende(n) Seite(n) des Fischereilogbuchs ausgefüllt vor.

2 Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele und Stöcker haben den im Fischereilogbuch nach Abschluss des Löschens eingetragenen Mengen zu entsprechen.

Article 83 Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen und Stöcker

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die natürliche oder juristische Person, die die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, unbeschadet der Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird dem Verkaufsbeleg oder der Übernahmeerklärung beigefügt.

Article 84 Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

1 Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung gelten für die Nutzung privat betriebener Wiegeeinrichtungen die Vorschriften dieses Artikels.

2 Die natürliche oder juristische Person, die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein gebundenes Wiegebuch mit durchnummerierten Seiten. Dieses wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Anlandung, spätestens aber bis 23:59 Uhr (Ortszeit) des Tages ausgefüllt, an dem der Wiegevorgang abgeschlossen wurde. In das Wiegebuch wird Folgendes eingetragen: a) der Name und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung angelandet hat; b) die einmaligen Kennnummern der Fischtransporter und ihrer Ladung, wenn die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung vor dem Wiegen gemäß Artikel 79 vom Anlandehafen an einen anderen Ort befördert wurden. Jede Ladung eines Fischtransporters wird getrennt gewogen und eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in seiner Gesamtheit eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden; c) die Fischart, d) das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen; e) Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

3 Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden, auch wenn das Wiegen mittels Förderbandwaage erfolgt, alle Wiegevorgänge in dem gebundenen, durchnummerierten Buch aufgezeichnet.

Article 85 Wiegen von gefrorenem Fisch

Beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Heringe, Makrelen und Stöcker wird gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs für jede Fischart bestimmt.

Article 86 Aufbewahren von Wiegedokumenten

Alle Wiegedokumente gemäß Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 der vorliegenden Verordnung sowie die Kopien der Transportdokumente im Rahmen eines Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden sechs Jahre lang aufbewahrt.

Article 87 Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung

Die natürliche oder juristische Person, die für die Vorlage von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen verantwortlich ist, legt diese Erklärungen für die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Aufforderung vor.

Article 88 Gegenkontrollen

Bis zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung nehmen die zuständigen Behörden bei allen Anlandungen folgenden Datenabgleich vor: a) Vergleich der Mengen Hering, Makrele und Stöcker je Art, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c angegeben wurden, mit den im Fischereilogbuch eingetragenen Mengen; b) Vergleich der Mengen Hering, Makrele und Stöcker, die im Fischereilogbuch eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung angegebenen Mengen; c) Vergleich der Mengen Hering, Makrele und Stöcker, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg angegebenen Mengen; d) Vergleich des Fanggebiets, das im Fischereilogbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

Article 89 Überwachung der Wiegevorgänge

1 Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele und Stöcker eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen und Stöcker werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.

2 Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 der vorliegenden Verordnung wird folgender Datenabgleich vorgenommen: a) Vergleich der Mengen Hering, Makrele und Stöcker je Art, die in den Wiegedokumenten der öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg eingetragenen Mengen je Art; b) Überprüfung der Mengen Hering, Makrele und Stöcker je Art, die im Rahmen eines spezifischen Kontrollplans gemäß Artikel 79 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Transportdokumenten eingetragen sind; c) Überprüfung der Kennnummern der Fischtransporter, die in den Wiegebüchern gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung eingetragen sind.

3 Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

4 Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 der vorliegenden Verordnung werden dokumentiert. Diese Dokumente werden sechs Jahre lang aufbewahrt.

Article 90 Allgemeine Vorschriften

1 Im Verkaufsbeleg ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.

2 Die Art der Aufmachung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung schließt Angaben zur Beschaffenheit der Aufmachung gemäß Anhang I ein.

3 Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe l der Kontrollverordnung ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Verkauf erfolgt.

Article 91 Format der Verkaufsbelege

1 Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format der in Artikel 63 der Kontrollverordnung genannten Verkaufsbelege, die elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden müssen.

2 Die in diesem Kapitel beschriebenen Informationen werden zwischen den Mitgliedstaaten in dem in Anhang XII vorgegebenen Format ausgetauscht, von dem der Standard „extensible mark-up language“ (XML) abgeleitet wird. Der XML-Standard, der für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission und der von ihr benannten Stelle zu verwenden ist, wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt.

3 Änderungen an dem in Absatz 1 genannten Format werden deutlich gekennzeichnet und mit dem Datum der Aktualisierung versehen. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam.

4 Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

5 Datenelemente in Anhang XII, die eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere vom Mitgliedstaat zugelassene Einrichtungen oder Personen nach EU-Vorschriften in ihren Verkaufsbelegen aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

6 Die Mitgliedstaaten a) stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden; b) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden, und c) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

7 In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

8 Die Mitgliedstaaten tauschen Kontaktangaben zu den in Absatz 7 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle davon spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kenntnis.

9 Jede Änderung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor sie wirksam wird.

10 Das Format von Verkaufsbelegen, die nicht elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden müssen, wird von den Mitgliedstaaten bestimmt. Diese Verkaufsbelege enthalten mindestens die in Artikel 64 Absatz 1 der Kontrollverordnung festgelegten Angaben.

Article 92 Inhalt eines Überwachungsberichts

1 Die in Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Kontrollverordnung genannten Überwachungsberichte werden nach Maßgabe von Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

2 Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren Überwachungsberichten enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. Die in dieser Datenbank aufgezeichneten Mindestangaben entsprechen den Angaben in Anhang XXIII. Überwachungsberichte in Papierform können zusätzlich in die Datenbank eingescannt werden.

3 Die Daten aus den Berichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

4 Nach Eingang eines Überwachungsberichts gemäß Absatz 1 leitet der Flaggenmitgliedstaat so bald wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ein, auf die sich der Überwachungsbericht bezieht.

5 Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.

Article 93 Allgemeine Vorschriften für Kontrollbeobachter

1 Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften von regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünften mit Drittländern nimmt ein zur Durchführung eines Beobachterprogramms ausgewähltes EU-Fischereifahrzeug für die im Programm festgelegte Dauer mindestens einen Kontrollbeobachter an Bord.

2 Die Mitgliedstaaten ernennen Kontrollbeobachter und stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere die Entsendung von Kontrollbeobachten auf die betreffenden EU-Fischereifahrzeuge und ihre Rückkehr von dort sicher.

3 Kontrollbeobachter nehmen keine anderen als die in Artikel 73 der Kontrollverordnung und in Artikel 95 der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben wahr, solange im Zusammenhang mit dem EU-Kontrollbeobachterprogramm oder als Teil eines Beobachterprogramms, das einer regionalen Fischereiorganisation untersteht oder das im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft mit einem Drittland eingerichtet wurde, keine anderen Aufgaben anfallen.

4 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Kontrollbeobachter für die Einsätze über Kommunikationsmittel verfügen, die unabhängig vom Kommunikationssystem des Fischereifahrzeugs funktionieren.

5 Diese Vorschriften berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

Article 94 Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Betreiber, vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter ein Angehöriger oder Angestellter des Kapitäns des EU-Fischereifahrzeugs oder eines anderen Besatzungsmitglieds, des Vertreters des Kapitäns oder des Eigners oder des Betreibers des EU-Fischereifahrzeugs ist, dem er zugeteilt wurde; ein Angestellter einer Firma ist, die vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied, dem Vertreter des Kapitäns, dem Eigner oder Betreiber des EU-Fischereifahrzeugs geleitet wird, dem er zugeteilt wurde.

Article 95 Pflichten der Kontrollbeobachter

1 Gemäß Anhang XXV überprüfen die Kontrollbeobachter die erforderlichen Unterlagen und zeichnen die Fangtätigkeiten des EU-Fischereifahrzeugs auf, an dessen Bord sie sich befinden.

2 Gegebenenfalls weisen die Kontrollbeobachter an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs die Inspektoren bei Ankunft an Bord ein, bevor diese mit der Inspektion des Fischereifahrzeugs beginnen. Wenn es die Räumlichkeiten an Bord des EU-Fischereifahrzeugs erlauben, findet die Unterweisung bei Bedarf in einer geschlossenen Sitzung statt.

3 Die Kontrollbeobachter erstellen den Bericht gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Kontrollverordnung in dem in Anhang XXVI festgelegten Format. Diesen Bericht übermittelt der Kontrollbeobachter ohne Verzögerung, spätestens aber 30 Tage nach Abschluss seines Einsatzes an seine eigenen Behörden und an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Seine zuständigen Behörden stellen den Bericht auf Anfrage dem Küstenmitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zur Verfügung. Kopien des Berichts, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, dürfen bezüglich der Anfangs- und Endposition eines Fangeinsatzes keine Angaben zu den Gebieten, in denen die Fänge getätigt wurden, enthalten, sondern enthalten Tagesgesamtfangmengen in Kilogramm Lebendgewichtäquivalent nach Arten und ICES- oder entsprechenden anderen Gebieten.

Article 96 Pilotvorhaben

Die Europäische Union kann zur Durchführung von Pilotvorhaben mit Einsatz von Kontrollbeobachtern gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 finanzielle Unterstützung gewähren.

Article 97 Zur Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land befugte Personen

1 Vertreter der Behörden, die Inspektionen gemäß Artikel 74 der Kontrollverordnung vornehmen, sind durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Befugnissen versehen. Hierzu statten die Mitgliedstaaten ihre Inspektoren mit einem Dienstausweis aus, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Jeder im Dienst befindliche Beamte trägt diesen Dienstausweis bei sich und legt ihn während einer Inspektion bei der ersten Gelegenheit vor.

2 Die Mitgliedstaaten statten ihre Inspektoren mit ausreichender Amtsgewalt aus, um Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen zu können und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

Article 98 Allgemeine Grundsätze

1 Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen verfolgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen. In Einklang mit diesem Ansatz führen die Inspektoren Inspektionen gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften durch.

2 Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen stimmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten der Überwachung, Inspektion und Durchsetzung von Vorschriften aufeinander ab. Zu diesem Zweck sind in Artikel 46 der Kontrollverordnung die Verabschiedung und Durchführung von nationalen Kontrollprogrammen und in Artikel 94 der Kontrollverordnung die Durchführung von gemeinsamen Kontrollprogrammen vorgesehen, unter die sowohl Einsätze auf See als auch an Land fallen, soweit sie notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

3 Auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat auf objektive Weise die nötigen Inspektionen durch, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, in Käfige oder Zuchtanlagen verbracht, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

4 Inspektionen werden derart durchgeführt, dass die Hygiene und Qualität der Fischereierzeugnisse möglichst wenig beeinträchtigt wird.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Fischereiinformationssysteme den direkten elektronischen Austausch von Informationen zu Hafenstaatinspektionen untereinander sowie nach Bedarf mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle im Sinne des Artikels 111 der Kontrollverordnung ermöglichen.

Article 99 Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren – wenn möglich – alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich: a) Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen; b) VMS-Daten zur aktuellen Fangreise; c) Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen; d) Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden EU-Fischereifahrzeug vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.

Article 100 Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen

1 Die zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen (Inspektoren) überprüfen und notieren die relevanten Einzelheiten, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Zu diesem Zweck können sie entsprechend einzelstaatlichem Recht Bilder, Video- und Audioaufnahmen machen und gegebenenfalls Proben nehmen.

2 Die Inspektoren hindern den Betreiber nicht daran, während der Inspektion mit den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren.

3 Die Inspektoren berücksichtigen alle Informationen, die ein Kontrollbeobachter an Bord eines zu inspizierenden Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bereitstellt.

4 Bei Abschluss der Inspektion unterrichten die Inspektoren die Betreiber in einer Nachbesprechung über die unter den gegebenen Bedingungen relevanten Fischereivorschriften.

5 Wenn kein Beweis für einen offensichtlichen Verstoß gefunden wird, verlassen die Inspektoren so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion das Fischereifahrzeug oder die inspizierten Räumlichkeiten.

Article 101 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen sicher, dass ihre Vertreter Inspektionen professionell und einem hohen Standard entsprechend durchführen, aber gleichzeitig höflich und mit Feingefühl vorgehen.

2 Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats legen Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jegliche Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion durch ihre Vertreter vonseiten eines Betreibers auf angemessene und gründliche Weise in Einklang mit einzelstaatlichem Recht untersucht wird.

3 Entsprechende Absprachen mit dem Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs vorausgesetzt, können Küstenmitgliedstaaten Inspektoren der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an den Inspektionen ihrer Fischereifahrzeuge zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder in einem seiner Häfen anlanden.

Article 102 Allgemeine Vorschriften für Inspektionen auf See

1 Jedes zu Kontroll- und Überwachungszwecken eingesetzte Fahrzeug trägt deutlich sichtbar einen Wimpel oder ein Symbol, wie in Anhang XXVIII dargestellt.

2 Jedes Boardingboot, das die Inspektoren für Inspektionen zu den betreffenden Fischereifahrzeugen bringt, trägt eine ähnliche Flagge oder einen ähnlichen Wimpel in einer dem Fahrzeug entsprechenden Größe, um anzuzeigen, dass es Fischereiinspektionsaufgaben wahrnimmt.

3 Die für die Inspektionsfahrzeuge verantwortlichen Personen verhalten sich seemännisch richtig und manövrieren gemäß den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in sicherer Entfernung zum Fischereifahrzeug.

Article 103 Anbordgehen auf See

1 Die für die Durchführung der Inspektion Verantwortlichen stellen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit des Fischereifahrzeugs oder seiner Besatzung gefährden.

2 Die Inspektoren verlangen vom Kapitän des zu betretenden oder zu verlassenden Fischereifahrzeugs nicht, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät zu stoppen. Die Inspektoren dürfen allerdings fordern, dass das Aussetzen von Fanggerät unterbrochen oder aufgeschoben wird, bis sie an oder von Bord des Fischereifahrzeugs gegangen sind. Beim Anbordgehen der Inspektoren dauert ein solcher Aufschub in keinem Fall länger als 30 Minuten, nachdem die Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeug gekommen sind, es sei denn, es wurde ein Verstoß festgestellt. Diese Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren zu verlangen, dass ein Fanggerät für die Inspektion eingeholt wird.

Article 104 Tätigkeiten an Bord

1 Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII dieser Verordnung festgelegt sind.

2 Die Inspektoren können vom Kapitän verlangen, ein Fanggerät für die Inspektion einzuholen.

3 Inspektionsteams bestehen im Normalfall aus zwei Inspektoren. Zusätzliche Vertreter der Behörden können die Inspektionsteams nötigenfalls ergänzen.

4 Eine Inspektion dauert höchstens vier Stunden beziehungsweise, wenn dies länger sein sollte, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Verstoß festgestellt wird oder die Inspektionen zusätzliche Informationen benötigen.

5 Wird ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, können Kennzeichnungen und Plomben sicher an jedem Teil des Fanggeräts oder des Fischereifahrzeugs angebracht werden, auch an Behältnissen mit Fischereierzeugnissen und Räumen, in denen sie gelagert sein können, und der/die Inspektor(en) darf/dürfen so lange an Bord bleiben wie nötig, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung aller Beweise des festgestellten Verstoßes abzuschließen.

Article 105 Vorbereitung der Inspektion

1 Unbeschadet der Eckwerte in speziellen Kontroll- und Inspektionsprogrammen und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wird eine Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder beim Anlanden unter folgenden Umständen durchgeführt: a) routinemäßig nach einem Stichprobenverfahren auf der Grundlage eines risikobasierten Managements; oder b) bei dem Verdacht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt.

2 In Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sicher, dass das im Hafen zu inspizierende Fischereifahrzeug bei seiner Ankunft von den Inspektoren erwartet wird.

3 Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, Stichprobenkontrollen durchzuführen.

Article 106 Inspektionen im Hafen

1 Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Inspektoren berücksichtigen alle besonderen Auflagen, die für das inspizierte Fischereifahrzeug gelten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen in Mehrjahresplänen.

2 Bei der Inspektion einer Anlandung überwachen die Inspektoren den gesamten Anlandevorgang von Beginn bis Ende. Es wird ein Datenabgleich zwischen in der Anmeldung der Anlandung von Fischereierzeugnissen angegebenen Mengen nach Arten, den ins Fischereilogbuch eingetragenen Mengen nach Arten und – je nach Sachlage – den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vorgenommen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass eine Inspektion nach dem Beginn der Anlandung stattfindet.

3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die wirksame Inspektion und Überwachung der Räumlichkeiten in Verbindung mit Fangtätigkeiten und nachfolgender Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

Article 107 Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen

Bei Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker gemäß Titel IV Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 15 % der angelandeten Mengen Fisch und mindestens 10 % der Anlandungen dieser Fische inspiziert werden.

Article 108 Allgemeine Grundsätze

1 Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen können Transportkontrollen jederzeit und überall zwischen dem Anlandeplatz und der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Verkaufs- oder Verarbeitungsort stattfinden. Bei der Durchführung der Inspektionen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Kühlkette der inspizierten Fischereierzeugnisse intakt bleibt.

2 Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen und einzelstaatlichen Kontrollprogrammen oder spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen beinhalten Transportkontrollen wenn möglich eine Beschau der transportierten Erzeugnisse.

3 Als Teil der Beschau der transportierten Fischereierzeugnisse wird eine repräsentative Probe aus unterschiedlichen Abschnitten des transportierten Loses oder der transportierten Lose genommen.

4 Bei Durchführung einer Transportkontrolle überprüfen und notieren die Inspektoren alle Posten, die in Artikel 68 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannt sind, und alle im Berichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegten sachdienlichen Einzelheiten. Dies beinhaltet den Vergleich der transportierten Mengen Fischereierzeugnisse mit den im Transportdokument eingetragenen Angaben.

Article 109 Verplombte Transportfahrzeuge

1 Wenn ein Fahrzeug oder Behälter verplombt wurde, um Manipulationen der Ladung zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die laufenden Nummern der Plomben im Transportdokument verzeichnet sind. Die Inspektoren überprüfen, dass die Plomben unversehrt sind und dass die laufenden Nummern denen im Transportdokument entsprechen.

2 Bei Entfernen der Plomben zur einfacheren Inspektion der Ladung vor Ankunft der Ladung am Bestimmungsort ersetzten die Inspektoren die Originalplombe durch eine neue Plombe und machen im Transportdokument Angaben zu dieser Plombe sowie zu den Gründen für das Entfernen der Originalplombe.

Article 110 Allgemeine Grundsätze

Bei der Besichtigung von Kühlhäusern, Groß- und Einzelhandelsmärkten, Restaurants oder anderen Räumlichkeiten, in denen Fisch nach der Anlandung gelagert und/oder verkauft wird, überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Article 111 Zusätzliche Verfahren und Techniken

Zusätzlich zu den in Anhang XXVII verzeichneten Einzelheiten können Mitgliedstaaten verfügbare Verfahren und Techniken zur Identifizierung und Überprüfung von Fischereierzeugnissen, ihrer Herkunft, der Zulieferer und Fangschiffe oder Produktionseinheiten nutzen.

Article 112 Kontrolle von vom Markt genommenen Fischereierzeugnissen

Die Inspektoren stellen sicher, dass Fischereierzeugnisse, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom Markt genommen wurden, nach den Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission beseitigt werden.

Article 113 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber

1 Alle Betreiber, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, können einer Inspektion im Hinblick auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterzogen werden.

2 Alle Betreiber, die einer Inspektion unterzogen werden, a) arbeiten mit den Inspektoren zusammen und legen ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Dokumente zu den Fangtätigkeiten (wenn möglich auch Kopien oder Zugang zu entsprechenden Datenbanken) vor, die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in elektronischer oder Papierform zu führen und aufzubewahren sind; b) ermöglichen den Zugang zu allen Teilen des Fischereifahrzeugs, der Räumlichkeiten oder der Transportmittel, einschließlich Luftfahrzeuge und Luftkissenboote, die in Verbindung mit Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten genutzt werden; c) gewährleisten zu jeder Zeit die Sicherheit der Inspektoren, unterstützen sie aktiv und arbeiten mit ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben zusammen; d) behindern, bedrohen oder stören in keiner Weise die mit der Inspektion befassten Inspektoren, veranlassen keine andere Person, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören und halten jede andere Person davon ab, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören; e) stellen wenn möglich einen abgeschiedenen Raum für die Einweisung der Inspektoren durch einen Kontrollbeobachter gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

Article 114 Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion

1 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter a) verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde; b) stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung, die den Anforderungen von Anhang XXIX entspricht, um den sicheren und einfachen Zugang zu einem Fischereifahrzeug zu ermöglichen, das einen Aufstieg von mehr als 1,5 Metern erfordert; c) unterstützt die Inspektoren bei der Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben und hilft auf Anfrage in angemessenem Rahmen; d) gestattet den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats, des Küstenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen; e) macht die Inspektoren auf besondere Sicherheitsrisiken an Bord von Fischereifahrzeugen aufmerksam; f) gewährt den Inspektoren Zugang zu allen Bereichen des Schiffes, allen verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, allen Fanggeräten und allen sachdienlichen Informationen und Dokumenten; g) ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen.

2 Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.

Article 115 Einheitliche Vorschriften für Inspektionsberichte

1 Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften regionaler Fischereiorganisationen beinhalten Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Kontrollverordnung die einschlägigen im entsprechenden Modul in Anhang XXVII festgelegten Informationen. Die Berichte werden von den Inspektoren während der Inspektion oder so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion ausgefüllt.

2 Wird im Laufe der Inspektion ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Inspektionsbericht aufgenommen. Werden im Laufe der Inspektion mehrere Verstöße entdeckt, werden die für die einzelnen Verstöße maßgeblichen Aspekte im Inspektionsbericht aufgezeichnet.

3 Nach Abschluss der Inspektion teilen die Inspektoren ihre Untersuchungsergebnisse der natürlichen Person (dem Betreiber) mit, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist. Der Betreiber erhält die Möglichkeit, sich zu der Inspektion und deren Ergebnissen zu äußern. Anmerkungen des Betreibers werden in den Inspektionsbericht aufgenommen. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.

4 Der Betreiber hat bei Bedarf das Recht, sich mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen, sollte es ernste Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Inspektionsergebnisse und des Inspektionsberichts geben.

5 Das Format für die elektronische Übermittlung gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist nach Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu bestimmen.

Article 116 Ausfüllen der Inspektionsberichte

1 Wird ein Inspektionsbericht von Hand auf Papier verfasst, werden lesbare, unauslöschliche und klare Aufzeichnungen gemacht. Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. Wird in dem von Hand geschriebenen Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sauber durchgestrichen und vom betreffenden Inspektor abgezeichnet.

2 Der zuständige Inspektor unterzeichnet den Bericht. Der Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen. Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des Betreibers als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.

3 Die Inspektoren können die Inspektionsberichte gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung elektronisch ausfüllen.

Article 117 Kopie des Inspektionsberichts

Der Betreiber erhält spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des in Artikel 116 der vorliegenden Verordnung genannten Inspektionsberichts, wobei die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu beachten sind, dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Inspektionsort untersteht. Wird ein Verstoß festgestellt, unterliegt die Offenlegung des Berichts den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Offenlegung von Informationen.

Article 118 Elektronische Datenbank

1 Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Kontrollprogramme Verfahren zur Aufzeichnung von Inspektionsberichten in Papierform oder in elektronischer Form durch ihre Inspektoren auf. Sie speichern diese Berichte in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. In der Datenbank mindestens enthalten sind alle in Einklang mit Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung notierten und gemäß Anhang XXVII obligatorischen Angaben. Inspektionsberichte in Papierform werden ebenfalls in die Datenbank eingescannt.

2 Die Datenbank ist der Kommission und der von ihr benannten Stelle nach den Verfahren der Artikel 114, 115 und 116 der Kontrollverordnung zugänglich. Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplanes haben auch andere Mitgliedstaaten auf die relevanten Daten der Datenbank Zugriff.

3 Die Daten aus den Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

Article 119 Meldung der EU-Inspektoren

1 De Mitgliedstaaten und die EU-Fischereiaufsichtsagentur teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung elektronisch die Namen der Personen mit, die in die Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung aufgenommen werden sollen.

2 Die in die Liste aufzunehmenden Personen a) verfügen über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung; b) haben gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union; c) haben eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache; d) sind körperlich in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden; e) haben gegebenenfalls an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen.

Article 120 Liste der EU-Inspektoren

1 Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.

2 Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

3 Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.

Article 121 Meldung der EU-Inspektoren an regionale Fischereiorganisationen

Die von der Kommission benannte Stelle teilt dem Sekretariat einer regionalen Fischereiorganisation die Liste der EU-Inspektoren mit, die im Rahmen dieser Organisation Inspektionen durchzuführen.

Article 122 Befugnisse und Pflichten von EU-Inspektoren

1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die EU-Inspektoren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und, soweit anwendbar, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von EU-Gewässern durchgeführt wird, mit den Rechtsvorschriften des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und internationalen Vorschriften.

2 Die EU-Inspektoren legen einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Zu diesem Zweck wird ihnen von der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

3 Die Mitgliedstaaten erleichtern den EU-Inspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den EU-Inspektoren gestatten, den nationalen Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich zu sein.

5 Die Artikel 113 und 114 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Article 123 Berichte

1 Die EU-Inspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von EU-Gewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.

2 Stellen die EU-Inspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von EU-Gewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.

3 Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die EU-Inspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischerei- oder anderen Fahrzeugs und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts, der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. Haben die EU-Inspektoren einen Verstoß festgestellt, wird eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts außerdem an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur geschickt.

4 Die in diesem Artikel genannten Tages- und Inspektionsberichte werden der Kommission auf Anfrage zugeschickt.

Article 124 Folgemaßnahmen zu den Berichten

1 Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

2 Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.

3 Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.

Article 125 Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständigen nationalen Behörden, die verantwortlich sind für: a) die Einführung eines Systems der Punktevergabe für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung; b) die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Punkten an den Inhaber einer Fanglizenz; c) die Übertragung zugewiesener Punkte auf etwaige künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug, das verkauft oder übertragen wird oder anderweitig den Eigentümer wechselt; d) das Führen einer Kartei der dem Inhaber einer Fanglizenz zugewiesenen oder auf ihn übertragenen Punkte.

Article 126 Zuweisung von Punkten

1 Die Zahl der Punkte für schwere Verstöße wird dem Inhaber der Fanglizenz gemäß Anhang XXX durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs zugewiesen.

2 Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit bis zu 12 Punkten belegt.

3 Der Inhaber der Fanglizenz wird über die ihm zugewiesenen Punkte in Kenntnis gesetzt.

4 Die Punkte werden dem Inhaber der Lizenz an dem Datum zugewiesen, das in der Zuweisungsentscheidung genannt ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.

5 Wird der schwere Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat festgestellt, werden die Punkte nach deren Unterrichtung gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Kontrollverordnung von den in Artikel 125 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats verhängt.

Article 127 Mitteilung von Entscheidungen

Entspricht die gemäß Artikel 125 der vorliegenden Verordnung benannte Behörde nicht der in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten einzigen Behörde, ist letztere über jede Entscheidung nach Maßgabe dieses Titels zu unterrichten.

Article 128 Eignerwechsel

Wird das Fischereifahrzeug zum Verkauf angeboten oder soll es auf andere Art den Eigner wechseln, informiert der Inhaber der Fanglizenz etwaige künftige Lizenzinhaber über der Anzahl der ihm noch zugewiesenen Punkte mittels einer durch die zuständigen Behörden beglaubigten Kopie.

Article 129 Aussetzung und endgültiger Entzug einer Fanglizenz

1 Hat der Inhaber einer Fanglizenz 18, 36, 54 bzw. 72 Punkte angesammelt, führt dies automatisch zur ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Aussetzung der Fanglizenz für die betreffenden Zeiträume gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung.

2 Wenn der Inhaber einer Fanglizenz 90 Punkte angesammelt hat, wird die Fanglizenz automatisch endgültig entzogen.

Article 130 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

1 Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

2 Bei Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür, dass das betreffende Fischereifahrzeug jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt. Er stellt sicher, dass es unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung verzurrt und verstaut. Der Inhaber der Fanglizenz stellt sicher, dass alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.

Article 131 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen

1 Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 der vorliegenden Verordnung endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Fischereiflottenregister der EU entsprechend gekennzeichnet.

2 Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Referenzgrößen des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ausgestellt hat.

3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich die Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung mit Angabe aller zugewiesenen Punkte und daraus folgender Aussetzungen und endgültiger Entzüge von Fanglizenzen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens und der betreffenden Dauer.

Article 132 Illegaler Fischfang während der Aussetzung oder bei endgültigem Entzug einer Fanglizenz

1 Übt ein Fischereifahrzeug, dessen Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt oder endgültig entzogen wurde, während der Aussetzung oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz Fangtätigkeiten aus, leiten die zuständigen Behörden unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Kontrollverordnung ein.

2 Gegebenenfalls kann das in Absatz 1 genannte Fischereifahrzeug in die EU-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgenommen werden.

Article 133 Löschen von Punkten

1 Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

2 Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.

3 Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn a) das Fischereifahrzeug, mit dem der schwere Verstoß begangen wurde, für den die Punkte zugewiesen wurden, in der Folge an der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) teilnimmt, oder es Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandeerklärungsdaten elektronisch aufzeichnet und übermittelt, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, oder b) der Inhaber der Fanglizenz nach der Zuweisung der Punkte freiwillig an einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Verbesserung der Fanggeräteselektivität teilnimmt, oder c) der Inhaber der Fanglizenz Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und der Inhaber der Fanglizenz einen von der Erzeugerorganisation im Jahr nach der Zuweisung der Punkte verabschiedeten Fangplan befolgt, der die Fangrechte des Inhabers der Fanglizenz um 10 % verringert, oder d) der Inhaber der Fanglizenz sich einer Fischerei anschließt, für die ein Umweltsiegel beurkundet, dass die Erzeugnisse aus gut geführter Seefischerei stammen und der Schwerpunkt auf die nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen gelegt wird. Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.

4 Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.

Article 134 Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels über ihr nationales Punktesystem für Kapitäne gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Kontrollverordnung.

Article 135 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. „Zahlung“ den infolge eines Zahlungsantrags eines Mitgliedstaats durch die Kommission auszuzahlenden Finanzbeitrag während oder am Ende der Durchführung eines operationellen Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder eines Projekts, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt; 2. „Unterbrechung“ die Unterbrechung der Laufzeit der Zahlungsfrist; 3. „Aussetzung“ die Aussetzung von Zahlungen entsprechend bestimmter Zahlungsanfragen gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Kontrollverordnung; 4. „Streichung“ die Annullierung eines Teils oder der Gesamtheit des ausgesetzten Unionsbeitrags zu einem operationellen Programm nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder einem Projekt, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt.

Article 136 Unterbrechung der Zahlungsfrist

1 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate aussetzen, wenn a) es Hinweise auf Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gibt; oder b) der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem es Hinweise gegeben hat, dass es im Bereich Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats gibt und/oder die GFP-Vorschriften nicht eingehalten wurden.

2 Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 103 Absatz 3 der Kontrollverordnung schriftlich mitgeteilt. Er wird aufgefordert, der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden und/oder welche Zuschüsse für die fischereibezogene Tätigkeit gewährt wurden, die Gegenstand der Maßnahmen wegen Nichteinhaltung gemäß Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung ist.

3 Wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums auf die Aufforderung der Kommission antwortet oder keine zufriedenstellende Antwort gibt, kann die Kommission ein Erinnerungsschreiben schicken, das eine Fristverlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt.

4 Die Unterbrechung wird beendet, wenn der Mitgliedstaat in seiner Antwort nachweist, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen, oder dass die Hinweise, dass es im Bereich Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten Mängel in seinem Kontrollsystem gibt und/oder die GFP-Vorschriften nicht eingehalten wurden, gegenstandslos gewesen sind.

Article 137 Aussetzung von Zahlungen

1 Reagiert der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Artikel 136 dieser Verordnung genannten Zeitraums auf die Anfrage der Kommission oder gibt er keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen beschließen, einen Teil oder alle Zahlungen von Finanzhilfen der EU an diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Kontrollverordnung aussetzen (nachstehend: „Aussetzungsbeschluss“).

2 Der Aussetzungsbeschluss enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen sowie die Einschätzung der Kommission mit Blick auf die relevanten Umstände gemäß Artikel 103 Absatz 1 und Absatz 6 der Kontrollverordnung und legt den auszusetzenden Anteil der Zahlung fest. Im Aussetzungsbeschluss wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums, der sechs Monate nicht überschreiten darf, Abhilfemaßnahmen zu treffen.

3 Der Umfang der auszusetzenden Zahlungen wird durch Anwendung einer Rate beschlossen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 103 Absatz 5 der Kontrollverordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird.

Article 138 Streichung der Finanzhilfe

1 Weist ein Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er die Situation, die zum Aussetzungsbeschluss führte, behoben hat, wie in Artikel 103 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, kann die Kommission ihn von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, eine Streichung zu beschließen. Die Artikel 136 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

2 Reagiert der betreffende Mitgliedstaat auf die Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 1 nicht oder gibt keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Beschlusses verfügbaren Informationen beschließen, die ausgesetzten Zahlungen an diesen Mitgliedstaat ganz oder teilweise zu streichen.

3 Der in Absatz 2 genannte Streichungsbeschluss kann die Einziehung ein Teils oder der Gesamtheit etwaiger Vorschusszahlungen auf den finanziellen Beitrag für Projekte beinhalten, die unter Artikel 8 Buchstabe a der Kontrollverordnung (EG) Nr. 861/2006 fallen und für die Zahlungen ausgesetzt wurden.

4 Der Umfang der ausgesetzten Zahlungen, die gestrichen werden sollen, wird durch Anwendung einer Rate beschlossen, die unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 103 Absatz 5 der Kontrollverordnung bestimmt wird.

5 Die wieder einzuziehenden Vorschusszahlungen auf den finanziellen Beitrag für Projekte, für die Zahlungen ausgesetzt wurden, fließen mittels eines Wiedereinziehungsverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 an die Kommission zurück.

Article 139 Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Fangmöglichkeiten bei Quotenüberschreitung

1 Das Ausmaß der Überschreitung der für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Quote und des für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Fischereiaufwands gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Kontrollverordnung wird auf der Grundlage der am 15. Tag des zweiten Monats nach Ende des festgesetzten Zeitraums verfügbaren Zahlen festgestellt.

2 Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 847/96 , der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikel 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.

3 Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.

Article 140 Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten

Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Article 141 Vorschriften für den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

1 Die in Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Datum des Schreibens der Kommission an den Mitgliedstaat.

2 Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung stichhaltige Beweise, die belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

Article 142 Festlegung der abzuziehenden Mengen

1 Jeder Quotenabzug gemäß Artikel 107 der Kontrollverordnung entspricht proportional dem Umfang und der Art der Nichteinhaltung der Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, und der Schwere der Gefährdung dieser Bestände. Er berücksichtigt den Schaden, der durch die Nichteinhaltung von Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, an diesen Beständen entstanden ist.

2 Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen.

Article 143 Gegenstand

Das in Artikel 109 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannte elektronische Validierungssystem umfasst insbesondere: a) eine Datenbank oder Datenbanken zur Speicherung aller durch dieses System zu validierenden Daten gemäß Artikel 144 der vorliegenden Verordnung; b) Validierungsverfahren, einschließlich Datenqualitätsprüfungen, Analysen und Gegenkontrollen all dieser Daten gemäß Artikel 145 der vorliegenden Verordnung; c) Verfahren, die der Kommission oder der von ihr benannten Stelle Zugang zu allen Daten gemäß Artikel 146 der vorliegenden Verordnung geben.

Article 144 Zu validierende Daten

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das elektronische Validierungssystem alle in Artikel 109 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannten Daten in einer elektronischen Datenbank oder elektronischen Datenbanken gespeichert sind. Die zu erfassenden Mindestangaben entsprechen den Einträgen, die in den Anhängen XXIII, XII und XXXII aufgelistet sind, sowie den obligatorischen Einträgen in Anhang XXVII. Das Validierungssystem kann auch andere, für den Zweck des Validierungsverfahrens als erforderlich erachtete Daten berücksichtigen.

2 Das Validierungssystem kann auf die Daten in den Datenbanken gemäß Absatz 1 jederzeit und in Echtzeit zugreifen. Das Validierungssystem hat direkten Zugriff auf all diese Datenbanken, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich ist. Zu diesem Zweck sind alle Datenbanken oder -systeme in einem Mitgliedstaat, die Daten gemäß Absatz 1 enthalten, miteinander verbunden.

3 Werden Daten gemäß Absatz 1 nicht automatisch in einer Datenbank gespeichert, sorgen die Mitgliedstaaten für die manuelle Erfassung oder Digitalisierung in den Datenbanken ohne Verzögerung und unter Einhaltung aller Fristen in den einschlägigen Rechtsvorschriften. Das korrekte Datum des Datenempfangs und der Datenerfassung wird in der Datenbank festgehalten.

Article 145 Validierungsverfahren

1 Das elektronische Validierungssystem bestätigt jeden Datensatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fortlaufend, systematisch und gründlich auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Verfahren. Die Validierung enthält Verfahren zur Überprüfung der grundlegenden Datenqualität, des Datenformats und die Mindestanforderungen an die Daten sowie eine erweiterte Prüfung, bei der mehrere Einträge eines Datensatzes mittels statistischer Methoden oder Abgleich mit anderen Quellen eingehend analysiert werden.

2 Für jedes Validierungsverfahren gibt es eine Geschäftsregel oder einen Satz von Geschäftregeln, um zu bestimmen, welche Validierungen durch das Verfahren ausgeführt und wo die Ergebnisses dieser Validierungen gespeichert werden. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Verweis auf die Rechtsvorschriften, deren Anwendung überprüft wird, anzugeben. Nach Absprache mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission einen Satz verbindlicher Standardgeschäftsregeln festlegen.

3 Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems – ob positiv oder negativ –werden in einer Datenbank gespeichert. Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden.

4 Die Folgemaßnahmen auf die Unstimmigkeiten, die durch das Validierungssystem aufgedeckt werden, sind mit den Validierungsergebnissen verbunden und geben das Datum von Validierung und Folgemaßnahme an. Stellt sich heraus, dass die Unstimmigkeit auf einen fehlerhaften Dateneintrag zurückzuführen ist, wird der Dateneintrag in der Datenbank berichtigt und klar als solches gekennzeichnet; außerdem werden der Originalwert oder -eintrag und der Grund für die Berichtigung angegeben. Führt die Unstimmigkeit zu Folgemaßnahmen, enthält die Validierung gegebenenfalls einen Link zum Inspektionsbericht und dessen Nachverfolgung.

Article 146 Zugang durch die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr benannte Stelle jederzeit Echtzeitzugang hat zu: a) allen in Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten; b) allen für das Validierungssystem bestimmten Geschäftsregeln, einschließlich Definition, einschlägiger Rechtsvorschriften und Speicherort der Validierungsergebnisse; c) allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich der Kennzeichnung von korrigierten Daten und gegebenenfalls dem Link zu den Vertragsverletzungsverfahren.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten über gesicherte Webdienste gemäß Artikel 147 der vorliegenden Verordnung für den automatischen Datenaustausch zugänglich sind.

3 Die Daten stehen entsprechend dem in Anhang XII festgelegten Datenaustauschformat und im XML-Format zum Herunterladen zur Verfügung. Weitere verfügbare Dateneinträge, die nicht in Anhang XII näher bestimmt sind, stehen in dem in Anhang XXXII definierten Format zur Verfügung.

4 Die Kommission oder die von ihr bestimmte Stelle erhalten die Möglichkeit, die in Absatz 1 genannten Daten für ein einzelnes Fischereifahrzeug oder eine Liste von Fischereifahrzeugen für jeden Zeitraum und jedes geografische Gebiet herunterzuladen.

5 Auf begründeten Antrag der Kommission berichtigt ein Mitgliedstaat unverzüglich Daten, bei denen die Kommission Unstimmigkeiten gefunden hat. Der betroffene Mitgliedstaat setzt andere betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Berichtigung in Kenntnis.

Article 147 Betrieb von Websites und Webdiensten

1 Die Mitgliedstaaten richten für ihre offiziellen Websites gemäß den Artikeln 115 und 116 der Kontrollverordnung Webdienste ein. Diese Webdienste erzeugen in Echtzeit dynamische Inhalte für die offiziellen Websites und liefern automatischen Zugang zu den Daten. Wenn nötig, passen die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Datenbanken an oder erstellen neue Datenbanken, um die erforderlichen Inhalte der Webdienste zu liefern.

2 Die Webdienste ermöglichen es der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, jederzeit alle in den Artikeln 148 und 149 der vorliegenden Verordnung verfügbaren Daten abzurufen. Der automatische Abrufmechanismus beruht auf dem in Anhang XII genannten elektronischen Datenaustauschprotokoll und -format. Die Webdienste entsprechen internationalen Standards.

3 Jeder Unterseite der in Absatz 1 genannten offiziellen Website enthält auf der linken Seite ein Menü, in dem die Links zu allen anderen Unterseiten aufgeführt sind. Am unteren Ende der Unterseite ist außerdem die Definition des zugehörigen Webdienstes gegeben.

4 Die Webdienste und -sites werden zentral verwaltet, so dass nur ein zentraler Zugangspunkt pro Mitgliedgliedstaat existiert.

5 Die Kommission kann einheitliche Standards, technische Spezifikationen und Verfahren für das Interface der Website, technisch-kompatible, elektronische Systeme und Webdienste für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr benannte Stelle festlegen. Die Kommission koordiniert die Arbeit an diesen Spezifikationen und Verfahren nach Absprache mit den Mitgliedstaaten.

Article 148 Öffentlich zugängliche Website und Webdienste

1 Der öffentlich zugängliche Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. Die öffentliche Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Unterseiten mit den in Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung genannten Informationen verweisen.

2 Jede öffentliche Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung. Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXXIII vorgegebenen Informationen.

Article 149 Gesicherte Website und Webdienste

1 Der gesicherte Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. Die gesicherte Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Informationen in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung und die Unterseiten mit den genannten Informationen verweisen.

2 Jede gesicherte Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung. Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXIV vorgegebenen Informationen.

3 Sowohl gesicherte Websites als auch gesicherte Webdienste nutzen elektronische Zertifikate gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Kontrollverordnung.

Article 150 Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle Amtshilfe leisten, um die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Es hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit einzurichten.

2 Dieses Kapitel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese ihrem einzelstaatlichen Rechtssystem, ihrer Politik, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat, um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

3 Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

Article 151 Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.

Article 152 Einzige Behörde

Die in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannte einzige Behörde ist die zentrale Verbindungsstelle für die Anwendung dieses Kapitels.

Article 153 Folgemaßnahmen

1 Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Kapitels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.

2 Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.

Article 154 Information ohne vorheriges Ersuchen

1 Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere von schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung, oder hegt er den begründeten Verdacht, dass ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle übermittelt.

2 Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle mit.

3 Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.

Article 155 Begriffsbestimmung

Nach Maßgabe dieses Abschnitts steht „Amtshilfeersuchen“ für ein Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an einen Mitgliedstaat um a) Informationen, einschließlich Informationen gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 der Kontrollverordnung; b) Durchsetzungsmaßnahmen oder c) behördliche Zustellung.

Article 156 Allgemeine Anforderungen

1 Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.

2 Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden und insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgekommen sind und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.

Article 157 Übermittlung von Ersuchen und Antworten

1 Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

2 Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.

3 Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

Article 158 Informationsersuchen

1 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden, insbesondere ob schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. Diese Informationen werden über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde übermittelt.

2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.

3 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaates oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.

4 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1der Kontrollverordnung betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

5 Anhang XXXIV enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Article 159 Durchsetzungsersuchen

1 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle trifft der ersuchte Mitgliedstaat auf Grundlage der in Artikel 156 der vorliegenden Verordnung genannten Beweise alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schweren Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu bewirken.

2 Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.

3 Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr benannte Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

Article 160 Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

1 Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 158 Absatz 1 und Artikel 159 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle können andere Fristen vereinbaren.

2 Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

Article 161 Ersuchen um behördliche Zustellung

1 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Beschlüsse dem Empfänger alle unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallenden Verwaltungsakte oder Beschlüsse der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind, insbesondere solche, die durch die Kontrollverordnung oder die vorliegende Verordnung geregelt sind.

2 Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung gestellt.

3 Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde. Für die Antwort wird das im Anhang XXXVI enthaltene Formblatt verwendet.

Article 162 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle von ihm als sachdienlich erachteten Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere mit schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.

2 Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermitteln den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Kontrollverordnung oder der vorliegenden Verordnung beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.

Article 163 Koordinierung durch die Kommission oder die von ihr benannte Stelle

1 Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, und die von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leiten diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene, wenn a) Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder b) der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

3 Ist die Kommission oder die von ihr benannte Stelle der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

Article 164 Informationsaustausch mit Drittländern

1 Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die für die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland oder der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation berechtigt ist.

2 Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland oder in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, über die einzige Behörde an das Drittland oder die regionale Fischereiorganisation weiterleiten. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

3 Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Übereinkommen, Organisationen oder Regelungen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt.

Article 165 Format und Fristen für Berichte

1 Für den Fünfjahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Kontrollverordnung nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XXXVII vorgegebenen Daten.

2 Der Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Kontrollverordnung erstellt werden, wird sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt. Die Mitgliedstaaten schicken einen neuen Bericht, wenn die Grundsätze geändert werden.

Article 166 Aufhebungen

1 Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, Verordnung (EWG) Nr. 3561/85, Verordnung (EWG) Nr. 493/87, Verordnung (EWG) Nr. 1381/87, Verordnung (EWG) Nr. 1382/87, Verordnung (EG) Nr. 2943/95, Verordnung (EG) Nr. 1449/98, Verordnung (EG) Nr. 2244/2003, Verordnung (EG) Nr. 1281/2005, Verordnung (EG) Nr. 1042/2006, Verordnung (EG) Nr. 1542/2007, Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 und Verordnung (EG) Nr. 409/2009 werden aufgehoben.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.

3 Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 167 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ausgenommen Titel VII, der am 1. Juli 2011 in Kraft tritt. Titel II Kapitel III und Titel IV Kapitel I gelten ab dem 1. Januar 2012. Im Einklang mit Artikel 124 Buchstabe c der Kontrollverordnung und dem vorangehenden Absatz gilt Titel VII ab dem 1. Januar 2012.

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