Verordnung (EU) Nr. 656/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen und die Liste der Wirkstoffe Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Der in Abschnitt 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 verwendete Begriff „behandelte Fläche“ bezeichnet die behandelte Fläche, definiert als „die tatsächliche Anbaufläche der Kulturpflanze, die unabhängig von der Zahl der Anwendungen mindestens einmal mit einem bestimmten Wirkstoff behandelt wurde“.
Article 2
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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