Verordnung (EU) Nr. 665/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.
2 Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben werden in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Article 2
Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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