Durchführungsverordnung (EU) Nr. 745/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské trojhránky (g.g.A.))
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Article 2
1 Die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Waffeln verwendet werden, die nicht der Spezifikation für „Karlovarské trojhránky“ entsprechen.
2 Marken, die die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ enthalten und die durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung vor dem 19. Oktober 2004 erworben wurden, werden weder für ungültig erklärt, noch wird ihre weitere Verwendung durch die Eintragung von „Karlovarské trojhránky“ als geschützte geografische Angabe verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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