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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011R0749
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-29
In force since
2011-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 3 wird Buchstabe g durch Folgendes ersetzt: „g) Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen; h) Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht; i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen.“ (2) Die Anhänge II, IV, V, VII, VIII und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Article 2

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette, denen eine unterzeichnete und ausgefüllte Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 10(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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