Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittelunternehmer hinsichtlich Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert sind als unverarbeitete Erzeugnisse und als Verarbeitungserzeugnisse.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.
Article 3 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
1 Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, und auf Aufforderung der zuständigen Behörde folgende Informationen über Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellt werden: a) eine genaue Beschreibung des Lebensmittels, b) das Volumen oder die Menge des Lebensmittels, c) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, von dem das Lebensmittel versendet wurde, d) Name und Anschrift des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, von dem das Lebensmittel versendet wurde, e) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den das Lebensmittel versendet wird, f) Name und Anschrift des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den das Lebensmittel versendet wird, g) eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge bzw. der Sendung sowie h) das Versanddatum.
2 Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden zusätzlich zu den Informationen zur Verfügung gestellt, die gemäß einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorgeschrieben sind.
3 Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden täglich aktualisiert und mindestens so lange zur Verfügung gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Lebensmittel verzehrt wurde. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt der Lebensmittelunternehmer die Informationen unverzüglich zur Verfügung. In welcher Form der Lieferant des Lebensmittels die Informationen zur Verfügung stellt, bleibt diesem freigestellt, solange die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen für den Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, klar und eindeutig verfügbar und abrufbar sind.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
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