Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte
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Article 17 Mitteilungen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern: a) Zahl von Antragstellern; b) Zahl der kontrollierten Antragsteller; c) Gesamtzahl von Schulen, an die kontrollierte Antragsteller die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Erzeugnisse geliefert haben, und Zahl der vor Ort kontrollierten Schulen; d) Zahl der Kontrollen der Zusammensetzung der Erzeugnisse; e) beantragter, ausgezahlter und vor Ort kontrollierter Beihilfebetrag (in Euro); f) Beihilfekürzung nach einer Verwaltungskontrolle (in Euro); g) Beihilfekürzung aufgrund verspäteter Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3 (in Euro); h) nach Vor-Ort-Kontrollen wieder eingezogener Beihilfebetrag gemäß Artikel 15 Absatz 9 (in Euro); i) im Betrugsfall angewendete Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 10 (in Euro); j) Zahl von Antragstellern, deren Zulassung gemäß Artikel 10 ausgesetzt oder entzogen wurde.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mindestens folgende Angaben für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli: a) die Mengen Milch und Milcherzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien, für die Beihilfen gezahlt wurden; b) die beihilfefähige Höchstmenge; c) die EU-Ausgaben; d) die geschätzte Zahl der Schüler, die an dem Schulmilchprogramm teilnehmen; e) die ergänzende einzelstaatliche Zahlung.
3 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 2
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 erhält folgende Fassung: „Die Übermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 3
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 97 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang XIV enthalten, und seine Übermittlung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission . 2. In Anhang XIV Teil A wird Nummer 1 Buchstabe b gestrichen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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