Verordnung (EU) Nr. 1231/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
Text
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Article 1
„(1 Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 6a festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:“
Article 6
1 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Article 6a
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 . Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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