2012/106/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 1 ) .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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