2012/107/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Gemäß den Bestimmungen des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 1 ) .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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