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Seqlense EUR-Lex

2012/116/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über das vorübergehende Inverkehrbringen von Saatgut der Art Triticum durum Desf. der Sorte Marialva, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen ( Triticum aestivum L.) nicht entspricht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 1114)

CELEX
32012D0116
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-22
In force since
2012-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ der Sorte Marialva, das die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht erfüllt, darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Allerdings beträgt der zulässige zahlenmäßige Höchstanteil an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) in dem in Absatz 1 genannten Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) 45 Körner in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG. Diese Genehmigung gilt für eine Gesamtmenge von höchstens 130 Tonnen und bis zum 29. Februar 2012.

2 Unbeschadet der Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG ist auf dem amtlichen Etikett anzugeben, dass das Saatgut den Anforderungen von Anhang II Nummer 2 Buchstabe A der genannten Richtlinie hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht genügt.

Article 2

1 Lieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

2 Der Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, Saatgut gemäß Artikel 1 in Verkehr zu bringen, außer wenn a) begründete Zweifel bestehen, ob der Lieferant in der Lage ist, die Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, für die er einen Antrag gestellt hat, oder b) die Erteilung der Genehmigung nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 dazu führen würde, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird. Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Lieferanten gestatten, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses. Portugal fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Article 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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