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Seqlense EUR-Lex

2012/131/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

CELEX
32012D0131
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-13
In force since
2012-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Bei den staatlichen Beihilfen für Verkaufsförderung, Werbung, fachliche Hilfe, Forschung und Entwicklung, die Frankreich unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat und die durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurden (freiwilliger Pflichtbeitrag auf Fleisch und lebende Tiere, das bzw. die zwischen 1996 und 2004 in andere Mitgliedstaaten verbracht wurde bzw. wurden, und auf lebende Tiere, die zwischen 1996 und 2004 eingeführt wurden), handelt es sich um staatliche Beihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit der Zeitraum zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 betroffen ist und sofern Frankreich die unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen einhält.

2 Frankreich muss den Abgabepflichtigen unter strenger Einhaltung der nachstehenden Bedingungen den Teil der Abgabe zurückerstatten, der zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde: a) Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurden, können sie die teilweise Rückerstattung im Verhältnis zu dem Abgabenaufkommen fordern, das zur Finanzierung der Leistungen verwendet wurde, die ausschließlich den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, und zwar innerhalb einer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gesetzten Frist, die mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses beträgt. b) Frankreich bestimmt den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse. Dazu prüft Frankreich im Verlauf eines Referenzzeitraums die finanzielle Entsprechung zwischen den insgesamt eingenommenen Beträgen der betreffenden Abgabe auf nationale Erzeugnisse und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kamen. c) Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung erfolgen. d) Den zu erstattenden Beträgen sind die Zinsen zuzurechnen, die vom Datum der Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung fällig werden. Die Zinsen werden nach dem Referenzzinssatz der Kommission berechnet, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist. e) Die französischen Behörden akzeptieren jeden stichhaltigen Nachweis der Abgabepflichtigen über die von ihnen als Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge. f) Die Erstattungsansprüche dürfen an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht daran, dass keine Abwälzung der Abgabe vorgenommen wurde. g) Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabe noch nicht gezahlt hat, verzichten die französischen Behörden förmlich auf die Zahlung des proportionalen Anteils für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, der nachweislich zur Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, von dem ausschließlich nationale Erzeugnisse profitieren. Sie verzichten auch auf eventuelle Verzugszinsen. h) Frankreich wird einen umfassenden Bericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Rückerstattung vorlegen, wenn die Kommission dies verlangt. i) Wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Abgabe auf die gleichen Erzeugnisse erhoben wurde, die in Frankreich mit einer Abgabe belegt waren, erstatten die französischen Behörden den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse aus dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. j) Frankreich gibt allen potenziellen Abgabepflichtigen den vorliegenden Beschluss bekannt.

Article 2

Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses teilt Frankreich der Kommission die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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