Beschluss 2012/174/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
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Article 1 Mission
1 Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (nachstehend „VN-Seerechtsübereinkommen“ genannt) und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen (im Folgenden „Atalanta“) durch, um einen Beitrag zu leisten zum Schutz von Schiffen des WEP, die Lebensmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem Mandat der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates; und zum Schutz von Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem in den Resolutionen 1846 (2008) und 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat.
2 Das Einsatzgebiet der zu diesem Zweck entsandten Truppen besteht aus den somalischen Küstengebieten und inneren Küstengewässern sowie den Meeresgebieten vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.
3 Darüber hinaus trägt Atalanta zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias bei.“
Article 12 Überstellung der aufgegriffenen und festgehaltenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten
1 Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die aufgegriffen und im Hinblick auf ihre Strafverfolgung festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits an die zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben.
2 Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die von den Kräften von Atalanta in den Hoheitsgewässern, den inneren Gewässern oder den Archipelgewässern anderer Staaten in der Region im Einvernehmen mit diesen Staaten aufgegriffen und im Hinblick auf ihre Strafverfolgung festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, können an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats oder mit Zustimmung des betreffenden Staats an die zuständigen Behörden eines anderen Staats übergeben werden.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat übergeben werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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