2012/240/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2012 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2891)
Text
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Article 1
Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.
Article 2
Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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