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Seqlense EUR-Lex

2012/287/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2012 zur staatlichen Beihilfe C 21/10 (ex E 1/10) — Finnland — Nichtannahme zweckdienlicher Maßnahmen für die Fischereiversicherungsregelung nach der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor durch die Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 10065) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0287
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-01-11
In force since
2012-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die bestehende Beihilferegelung „Fischereiversicherungsregelung“, für die nach der Überarbeitung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie im Einklang mit der Zusage Finnlands wie folgt geändert wird: Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge; Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen; Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter.

2 Die Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Regelung treten spätestens zum 1. Januar 2013 und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Versicherungsverträge spätestens zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

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