2012/294/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262)
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss sieht für 2012 eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.
Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.
Article 3 Neue Technologien und IT-Netze
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 4 Automatische Ortungsgeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2500 EUR je Schiff begrenzt ist.
3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.
Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme
Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte
1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3000 EUR je Schiff begrenzt ist.
3 Für die finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.
4 Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4500 EUR je Schiff begrenzt ist.
Article 7 Pilotvorhaben
Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.
Article 8 Adressaten
1 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
2 Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms vorgesehene AusgabenAusgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte VorhabenHöchstbetrag der EU-BeteiligungBelgien610000410000345000Bulgarien255652556523009Dänemark346272226565632350599Deutschland5971900181000162900Irland52370000270000163000Griechenland1211000060400005400000Spanien2070808420075780Frankreich355095521525001937250Italien587700044120003846000Zypern650006500038500Lettland178561785613400Litauen284939284939256445Malta11700010450094050Niederlande170940015800001422000Polen267400000Portugal3379192539979485981Rumänien615000430000367000Slowenien204800185800145700Finnland250000019875001584750Schweden11463574242177195782Vereinigtes Königreich1001780344243093705547Insgesamt1172337862609388922612693
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