2012/298/EU: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Text
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(5 Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem in Absatz 8 unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem in Absatz 8 unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den in Absatz 8 unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den in Absatz 8 unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den in Absatz 8 unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007, an dem in Absatz 8 unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an dem in Absatz 8 unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen . Er gilt ab 1. Januar 2012.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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