2012/418/EU: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2011 über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren werden Artikel 2 sowie die Titel II, III und V des Abkommens gemäß Artikel 117 des Abkommens nur soweit Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, betroffen sind ab dem ersten Tag des dritten Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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