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Seqlense EUR-Lex

2012/443/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2012 gerichtet an Spanien über spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Finanzstabilität

CELEX
32012D0443
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-23
In force since
2012-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Kommission hat in Absprache mit der EZB, der EBA und dem IWF mit den spanischen Behörden die finanzsektorspezifischen Auflagen vereinbart, an die der finanzielle Beistand geknüpft wird. Diese Auflagen werden in der Vereinbarung (MoU) niedergelegt, die von der Kommission und den spanischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt werden. Spanien unterzieht sein Bankensystem einer angemessenen Rekapitalisierung und gründlichen Umstrukturierung. Zu diesem Zweck erarbeitet Spanien in Abstimmung mit der Kommission und unter Einbeziehung der EZB eine Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Überlebensfähigkeit der spanischen Banken, die aufzeigt, wie gewährleistet werden soll, dass diese ohne weitere staatliche Unterstützung weiterarbeiten können. Diese Strategie wird in der Vereinbarung (MoU) näher ausgeführt, in der die in diesem Beschluss enthaltenen politischen Bedingungen weiterentwickelt werden.

2 Hauptbestandteile dieser Strategie sind eine Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors und eine Stärkung seines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.

3 Die Umgestaltung der schwachen Segmente des spanischen Bankensektors umfasst folgende drei Elemente: a) Feststellung des Kapitalbedarfs der einzelnen Banken durch eine umfassende qualitative Überprüfung der Bankenaktiva und Durchführung eines auf dieser Qualitätsüberprüfung beruhenden Stresstests bei jeder einzelnen Bank. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Stresstests werden Banken, die eine Kapitalzuführung benötigen, in drei verschiedene Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe unterliegt der Pflicht, Umstrukturierungs- und Abwicklungspläne und alle ergänzenden und nachfolgenden Maßnahmen vorzulegen, wie dies in der Vereinbarung (MoU) vorgesehen ist; b) Rekapitalisierung, Umstrukturierung und/oder geordnete Abwicklung schwacher Banken anhand von Plänen zur Inangriffnahme etwaiger bei den Stresstests ermittelter Eigenkapitallücken. Diese Pläne werden auf den Grundsätzen der Überlebensfähigkeit, der Minimierung der Kosten für die Steuerzahler (Lastenverteilung) und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beruhen. Zu diesem Zweck wird Spanien Rechtsvorschriften erlassen, um i) die Durchführung von zwangsweisen Rückkäufen nachrangiger Instrumente unter Nennwert (Subordinated Liability Exercises, einschließlich obligatorischer Formen der Lastenverteilung, zu ermöglichen und ii) den Rechtsrahmen für die Bankenabwicklung weiter zu verbessern, damit er durch entsprechende Abwicklungsbefugnisse für FROB und den Einlagensicherungsfonds (Fondo de Garantía de Depósitos (FGD)) ergänzt werden kann, und wird dabei dem aufsichtsrechtlichen Vorschlag der EU im Bereich Krisenmanagement und Bankenabwicklung, einschließlich spezieller Instrumente für die Abwicklung von nicht überlebensfähigen Banken, Rechnung tragen; c) Ausgliederung von Aktiva bei Banken, die bei ihren Bemühungen um Rekapitalisierung öffentliche Unterstützung erhalten, und Übertragung dieser wertgeminderten Aktiva auf eine externe Vermögensverwaltungsgesellschaft. Spanien wird in enger Absprache mit der Kommission, der EZB und der EBA und mit technischer Unterstützung des IWF einen umfassenden gesetzlichen Rahmen für die Errichtung und das Funktionieren der externen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausarbeiten, so dass diese bis November 2012 voll einsatzfähig ist.

4 Um für den Bankensektor einen soliden Rahmen zu gewährleisten, stärkt Spanien außerdem den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen und kräftigt die Governance. Die Strategie und die Auflagen, die in der Vereinbarung (MoU) umfassend dargelegt sind, beinhalten unter anderem die folgenden Maßnahmen: a) Die spanischen Kreditinstitute werden verpflichtet, ihre Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1) gemäß der im Rahmen der Rekapitalisierungsaktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde festgelegten Definition von Kapital auf mindestens 9 % anzuheben. b) Ab dem 1. Januar 2013 müssen die spanischen Kreditinstitute die in der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) festgelegte Eigenkapitaldefinition anwenden. c) Der rechtliche Rahmen für Kreditverlustrückstellungen wird neu bewertet. Unter Berücksichtigung der in der Finanzkrise gesammelten Erfahrungen legen die spanischen Behörden insbesondere Vorschläge zur Überarbeitung des ständigen Rahmens für Kreditverlustrückstellungen vor und tragen dabei den in den vergangenen Monaten getroffenen befristeten Maßnahmen als auch dem EU-Regelwerk für Rechnungslegung Rechnung. d) Die operationelle Unabhängigkeit des Banco de España wird weiter gestärkt; die Sanktionierungs- und Zulassungsbefugnisse, über die das Wirtschaftsministerium in Bezug auf den Bankensektor verfügt, werden im Einklang mit den internationalen Empfehlungen und Standards auf den Banco de España übertragen. e) Die Aufsichtsverfahren des Banco de España werden ausgehend von einer internen Prüfung weiter verbessert. f) Die Governance-Regelungen der Stellen des Finanzsicherheitsnetzes (FROB und FGD) werden überprüft, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. g) Die Governance-Bestimmungen für den Sparkassensektor und die im Besitz von Sparkassen befindlichen Banken werden gestärkt. h) Das Verbraucherschutz- und Wertpapierrecht wird geändert, um den Verkauf von nachrangigen Schuldtiteln (oder von nicht vom FGD gedeckten Titeln) an Privatkunden ohne Expertenwissen einzuschränken, und die behördliche Überwachung der Einhaltung intensiviert. i) Es werden Maßnahmen getroffen, um die Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler zu minimieren. Nach der Zuweisung von Verlusten an die Anteilseigner werden die spanischen Behörden von den Inhabern von Hybridkapital und von nachrangigen Gläubigern der Banken, die staatliche Mittel erhalten, Maßnahmen zur Lastenverteilung fordern. j) Es gilt die Verpflichtung, die Gehälter von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aller staatlich unterstützten Banken zu deckeln. k) Das öffentliche Kreditregister wird verbessert.

5 Die Behörden werden der Europäischen Kommission, der EZN, der EBA und dem IWF unter Wahrung strenger Vertraulichkeit die für die Überwachung des Bankensektors erforderlichen Daten bereitstellen.

6 Die Europäische Kommission wird sich in Absprache mit der EZB und der EBA vor Ort und durch regelmäßige vierteljährliche Berichterstattung der spanischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die politischen Auflagen für den finanziellen Beistand erfüllt werden. Es findet eine regelmäßige Überwachung der Tätigkeiten des FROB im Rahmen des Programms statt.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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