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2012/453/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

CELEX
32012D0453
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-10
In force since
2012-07-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „a) Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 6 Absätze a und b sowie in Artikel 7 Absatz 3 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. b) Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 24 Absatz 1 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“ 2. Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt: „Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Jahr als dasselbe wie das in dem für die EFTA-Staaten angepassten Artikel 18 genannte Jahr. b) Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 18 genannte Datum mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“ 3. Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „1jc. 32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch: 32010 R 1088: Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 4 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. 1jd. 32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 8 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren. 1je. 32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch: 32011 R 0102: Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13)“.

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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