2012/468/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. August 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/262/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
Text
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Article 2 Geltungsbereich
1 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm betrifft die Kontrolle und Inspektion a) der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und von Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen, die für den Lachsfang eingesetzt werden; b) aller hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.
2 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von fünf Jahren.‘ “
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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