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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2012/503/GASP des Rates vom 13. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

CELEX
32012D0503
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-13
In force since
2012-09-13
End of validity
2026-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen festgelegt sind.

Article 12 Sicherheit

1 Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUMM Georgia nach den Artikeln 5 und 9.

2 Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

3 Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in enger fachlicher Verbindung steht.

4 Das Personal der EUMM Georgia absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

5 Der Missionsleiter gewährleistet gemäß dem Beschluss 2011/292/EU den Geheimschutz von EU-Verschlusssachen.“

Article 16 Weitergabe von Verschlusssachen

1 Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

2 Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der OSZE getroffen.

3 Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

4 Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen.

5 Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Article 17 Überprüfung der Mission

Das PSK wird alle sechs Monate anhand eines Berichts des Missionsleiters und des EAD mit einer Überprüfung der Mission befasst.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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